Rev. 2.2
4.3 Lagerung
Vor direktem Sonnenlicht geschützt, bei -10 bis +40C und relativer Feuchte (RH) unter 70% lagern. Zur
Aufbewahrung von einsatzbereiten Masken wird empfohlen, sie in geschlossenen Kästen oder Schränken,
geschützt vor Staub, Licht und Dämpfen chemischer Wirkstoffe und möglichst entfernt von Hitzequellen
zu lagern. Ein sachgemäß gelagerter, unbenutzter Gesichtsschutz ist auch nach einer langen Lagerung
funktionstüchtig.
4.4 Entsorgung
Die Multimask ist Grobabfall. Ein sehr kontaminierter Schmutz, sowie gebrauchte Filter sind Sondermül
und sind gemäß den gefilterten Stoffen (Gasen und Partikeln) zu entsorgen.
5. Auswahl von Filtergeräten mit Gebläse
•Einsatzbereich: Siehe BGR 190 (ZH 1/701) Einsatzregeln Atemschutzgeräte.
•Siehe auch BGI 504-26 (ZH1/600.26) Atemschutztauglichkeit (arbeitsmedizinische Untersuchung).
Die Geräte werden nach ihrer Atemschutzleistung in Geräteklassen unterteilt.
Geräteklasse
Helme/Hauben mit Gebläse
und Partikelfiltern
TH1P
TH2P
TH3P
Helme/Hauben mit Gebläse
und Gasfiltern2
TH1 Gasfilterklasse 1
TH1 Gasfilterklasse 2
TH1 Gasfilterklasse 3
TH2 Gasfilterklasse 1
TH2 Gasfilterklasse 2
TH2 Gasfilterklasse 3
TH3 Gasfilterklasse 1
TH3 Gasfilterklasse 2
TH3 Gasfilterklasse 3
Die Angaben gelten sinngemäß auch für Kombinationsfilter.
1 GW sind z.B. die in der TRGS 900 aufgeführten Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz - MAK- und TRK Werte
(MAK = maximale Arbeitsplatzkonzentration; TRK = technische Richtkonzentration).
2 Sofern damit nicht bereits die auf das Gasaufnahmevermögen bezogenen höchstzulässigen Einsatzkonzentrationen
für Gasfilter in Gebläsefiltergeräten von 0,05 Vol-% in Gasfilterklasse 1, 0,1 Vol-% in Gasfilterklasse 2
und 0,5 Vol-% in Gasfilterklasse 3 überschritten werden.
e-breathe • info@e-breathe.de • www.e-breathe.de
Vielfaches des
Bemerkungen Einschränkungen
Grenzwertes (GW1)
Die „offenen" Atemschlüssen, Helme oder
Hauben, bieten bei Ausfall oder Schwächer-
werden des Gebläses keinen ausreichenden
5
Schutz. Deshalb dürfen Geräte ohne entspre-
20
chende Warneinrichtungen und Geräte der
100
Klasse TH1P nicht gegen krebserzeugende,
sehr giftige und radioaktive Stoffe, Mikroorga-
nismen (Viren, Bakterien, Pilze) und Enzyme
eingesetzt werden.
Die „offenen" Atemschlüssen, Helme oder
Hauben, bieten bei Ausfall oder Schwächer-
werden des Gebläses keinen ausreichenden
Schutz. Deshalb dürfen Geräte ohne entspre-
5
chende Warneinrichtungen und Geräte der
Klasse TH1nicht gegen krebserzeugende, sehr
giftige und radioaktive Gase und Dämpfe ein-
20
gesetzt werden. Bei Geräten mit Kombinations-
filtern gelten die jeweiligen Einschränkungen
für Gas- und Partikelfilter.
100
12