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REMKO PG 25 T Bedienungsanleitung Seite 6

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Inhaltsverzeichnis

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§ 7 Anschluß von Verbrauchsanlagen an Versor-
gungsanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ver-
brauchsanlagen nur an Versorgungsanlagen ange-
schlossen werden, die den zu erwartenden Bean-
spruchungen soweit genügen, daß Versicherte
nicht gefährdet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ver-
brauchsanlagen an Versorgungsanlagen nur ange-
schlossen werden, wenn unter Berücksichtigung
der Anschlußwerte aller Verbrauchseinrichtungen
und der Betriebsdauer keine den Betriebsablauf
störende Unterkühlung der Versorgungsanlage
eintritt.
(3) Vereisungen, die infolge zu hoher Gasentnahme
entstanden sind, dürfen nur durch langsames Auf-
tauen beseitigt werden. Offenes Feuer, glühende
Gegenstände und Strahler dürfen zum Auftauen
nicht verwendet werden. Vereisungen dürfen nicht
abgeschlagen werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei
Anschluß der Verbrauchsanlagen an Versorgungs-
anlagen sichergestellt ist, daß Flüssiggas nicht un-
beabsichtigt in flüssiger Phase zu den Brennern
gelangen kann.
(5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Verbrauchseinrichtungen
Anschlußstutzen des Ventils von Druckgasbehäl-
tern angeschlossen werden.
§ 9 Anschluß
von
Schlauchleitungen
(1) Werden gemäß § 8 Abs. 4 Schlauchleitungen ver-
wendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
diese geeignet sind.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Schlauchleitungen so verlegt werden, daß sie gegen
chemische, thermische und mechanische Beschä-
digungen geschützt sind.
(3) Schlauchanschlüsse und Schlauchverbindungen
müssen so ausgeführt werden, daß ein dichter
Anschluß gewährleistet ist und sie sich nicht unbe-
absichtigt lösen können.
(4) Verbrauchseinrichtungen dürfen nur an Schlauch-
leitungen angeschlossen werden, die nicht länger
als 0,4 m sind.
(5) Abweichend von Abs. 4 dürfen Verbrauchseinrich-
tungen an Schlauchleitungen angeschlossen wer-
den, die länger als 0,4 m sind, wenn besondere
betriebs-technische Gründe vorliegen und wenn
besondere
Sicherheitsmaßnahmen
und die Schlauchlängen so kurz wie möglich sind.
(6) Schlauchleitungen sind vor dem erstmaligen An-
schließen gefahrlos auszublasen.
(8) Bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen müssen
die Schläuche gegen zu erwartende unzulässige
Beanspruchungen geschützt werden.
6
nicht
direkt
Verbrauchseinrichtungen
eingehalten
(9) Schlauchleitungen müssen so angeschlossen wer-
den, daß die Schlauchverbindungen nicht unzulässig
mechanisch belastet werden. Soweit hierzu beson-
dere Einrichtungen erforderlich sind, hat der Unter-
nehmer diese zur Verfügung zu stellen.
(10) Schadhafte Schläuche dürfen nicht verwendet wer-
den. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
schadhafte Schläuche sachgemäß ausgetauscht
werden.
(12) Sind beim Gebrauch ortsveränderlicher Verbrauchs-
einrichtungen Schlauchbeschädigungen nicht aus-
zuschließen, hat der Unternehmer dafür zu sorgen,
daß für den Bereich zwischen Druckregelgerät und
Verbrauchseinrichtung mindestens „Schläuche für
besondere mechanische Beanspruchung" verwen-
det werden.
(13) Verbindungen von Schlauchleitungen müssen so
verlegt werden, daß sie sich nicht unbeabsichtigt
lösen können.
§ 10 Maßnahmen gegen Gasaustritt bei Schlauch-
beschädigungen
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim Betrieb
von Verbrauchsanlagen, in denen Schläuche verwendet
werden, die besonderen chemischen, thermischen und
an
mechanischen Beanspruchungen unterliegen, Sicher-
heitsmaßnahmen getroffen werden, die verhindern, daß
bei Schlauchbeschädigungen Gas in gefahrdrohender
Menge entweichen kann.
mit
§ 11 Betreiben von Verbrauchsanlagen
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Verbrauchsanlagen nur betrieben werden, wenn
gefährliche Ansammlungen von unverbranntem
Gas vermieden werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Verbrauchsanlagen nur mit einem gleichmäßigen
auf die Verbrauchseinrichtungen abgestimmten Ar-
beitsdruck betrieben werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei
Verbrauchsanlagen, bei denen die Verbrauchsein-
richtungen nicht dem Druck vor dem Druckregelge-
rät standhalten, Einrichtungen gegen unzulässig
hohen Druckanstieg verwendet werden.
(11) Verbrauchseinrichtungen dürfen nur aus der Gas-
phase betrieben werden.
(12) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei
Fortleitung in der Gasphase sichergestellt ist, daß
in den Leitungen keine Rückkondensation erfolgen
kann.
(13) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Verbrauchseinrichtungen so betrieben werden,
daß die Verbrennungsluft einwandfrei und Flam-
menstabilität gewährleistet ist.
(19) Verbrauchsanlagen dürfen erst von Versorgungs-
anlagen getrennt werden, wenn sicher gewährleistet
ist, daß kein weiterer Gasaustritt erfolgen kann.

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