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Miele G 7823 Gebrauchsanweisung Seite 15

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Sicherheitshinweise und Warnungen
Das Aufbereitungsverfahren muss so eingestellt werden, dass kein
Schaum aus dem Spülraum austritt. Austretender Schaum gefährdet
den sicheren Betrieb des Reinigungsautomaten.
Das Aufbereitungsverfahren muss regelmäßig durch den Betreiber
kontrolliert werden, um Schaumbildung zu erkennen.
Um Sachbeschädigungen am Reinigungsautomaten und verwen-
detem Zubehör durch die Einwirkung von Prozesschemikalien, einge-
brachter Verschmutzung sowie deren Wechselwirkung zu vermeiden,
sind die Hinweise im Kapitel "Chemische Verfahrenstechnik" zu be-
rücksichten.
Die anwendungstechnische Empfehlung von Prozesschemikalien,
wie z. B. Reinigungsmitteln, bedeutet nicht, dass Miele die Einflüsse
der Prozesschemikalien auf das Material des Spülgutes verantwortet.
Beachten Sie, dass Formulierungsänderungen, Lagerbedingungen
usw., welche vom Hersteller der Prozesschemikalien nicht bekannt-
gegeben wurden, die Qualität des Reinigungsergebnisses beeinträch-
tigen können.
Achten Sie bei der Verwendung von Prozesschemikalien unbedingt
auf die Hinweise des jeweiligen Herstellers. Setzen Sie die Prozess-
chemikalien nur für den vom Hersteller vorgesehenen Anwendungsfall
ein, um Materialschäden und ggf. heftigste chemische Reaktionen (z.
B. Knallgasreaktion) zu vermeiden.
Bei kritischen Anwendungen, in denen besonders hohe Anforde-
rungen an die Aufbereitungsqualität gestellt werden, sollten die Ver-
fahrensbedingungen (Reiniger, Wasserqualität etc.) vorab mit Miele
abgestimmt werden.
Wenn an das Reinigungs- und Nachspülergebnis besonders hohe
Anforderungen gestellt werden (z. B. chemische Analytik), muss
durch den Betreiber eine regelmäßige Qualitätskontrolle zur Absiche-
rung des Aufbereitungsstandards erfolgen.
Die Wagen, Module und Einsätze zur Aufnahme des Spülguts sind
nur bestimmungsgemäß zu verwenden.
Spülgut mit Hohlräumen muss innen vollständig mit Spülflotte durch-
strömt werden.
Restflüssigkeit enthaltende Gefäße müssen vor dem Einordnen
entleert werden.
Das Spülgut darf höchstens mit Resten von Lösemitteln und Säu-
ren benetzt sein, wenn es in den Spülraum gelangt. Dies gilt insbe-
sondere für Salzsäure, chloridhaltige Lösungen und korrodierende Ei-
senwerkstoffe!
Lösemittel in Verbindung mit der Anschmutzung dürfen nur in Spuren
vorhanden sein, besonders bei Gefahrenklasse A1.
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