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Gesetzliche Bestimmungen Zur Teilnahme Am Straßenverkehr - Klever B25 Betriebsanleitung

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15. Gesetzliche Bestimmungen zur Teilnahme
am Straßenverkehr
Zur Teilnahme am öffentlichen Verkehr muss das Fahrrad/Pe-
delec gemäß der Straßenverkehrsordnung ausgestattet sein.
Wenn das Fahrrad in einem anderen Land als der BRD erwor-
ben oder benutz werden soll, machen Sie sich mit der landes-
üblichen Straßen-Verkehrs-Ordnung (StVO) vertraut.
Folgende technische Einrichtungen sind durch die deutsche
StVZO am Fahrrad zwingend vorgeschrieben:
1. Jedes Fahrrad muss über eine helltönende Glocke verfügen
2. Jedes Fahrrad muss über zwei unabhängig voneinander
funktionierende Bremsen verfügen
3. Jedes Fahrrad muss über eine komplette Lichtanlage ver-
fügen
4. Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirkenden Schein-
werfer für weißes Licht und einer Schlussleuchte für rotes
Licht ausgerüstet sein
5. Die Rückleuchte mit rotem Licht muss beim Fahrrad min-
destens 25 cm über der Fahrbahn angebracht sein
6. Der Lichtkegel des Scheinwerfers darf höchsten 10 m vor
dem Fahrrad die Fahrbahn beleuchten
7. Vorne muss ein weißer Rückstrahler montiert sein, der
auch mit dem Scheinwerfer kombiniert sein kann
8. Hinten müssen mindestens zwei rote Rückstrahler mon-
tiert sein, wobei einer eine Z-Markierung tragen muss.
Einer der Rückstrahler darf mit der Rückleuchte kombiniert
sein
9. Jedes Pedal muss mit jeweils einem gelben, nach vorn und
hinten gerichteten Rückstrahler ausgerüstet sein
10. Jedes Laufrad muss über mindestens zwei gelbe, gesichert
angebrachte , seitliche Reflektoren verfügen. Alternativ
dürfen auch zwei weiße, reflektierende Ringe über den
gesamten Laufradumfang an den Seitenwänden der Reifen
oder der Felgen angebracht sein.
Eine Akkubeleuchtung mit Prüfzeichen darf zusätzlich montiert
sein.
GeSetzlIche BeStImmUnGen

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