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Sichtbeeinträchtigungen; Fahren Auf Öffentlichen Straßen; Radladerausstattung Für Das Fahren Auf Öffentlichen Straßen - Atlas AR 35 Super Betriebsanleitung

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8.5 Sichtbeeinträchtigungen
WARNUNG!
Die folgenden Maßnahmen haben ausschließlich für das Fahren in Baustellenbereichen Gültigkeit,
nicht für das Fahren auf öffentlichen Straßen!
Informationen zum Betrieb des Radladers auf öffentlichen Straßen finden Sie im Abschnitt Fahren
auf öffentlichen Straßen.
8.6 Fahren auf öffentlichen Straßen
WARNUNG!
Straßenverkehrsordnung beachten!
Für das Fahren mit dem Radlader auf öffentlichen Straßen muss der Fahrer im Besitz einer
gültigen Fahrerlaubnis sein und diese mitführen.
8.6.1
Radladerausstattung für das Fahren auf öffentlichen Straßen
Ist das Sichtfeld beeinträchtigt, z.B. bei großer
Ladeschaufel oder Sonderarbeitswerkzeugen,
dann sind folgende Maßnahmen erforderlich:
In diesem Fall muss durch geeignete betriebliche
Maßnahmen wie z.B. an Hofausfahrten,
Straßeneinmündungen und Kreuzungen die
auftretende Sichteinschränkung ausgeglichen
werden.
Das kann u.a. durch eine Begleitperson
geschehen,die dem Fahrer die erforderlichen
Hinweise und Handzeichen gibt.
In Ländern, in denen diese Sichtbehinderung
gesetzlich geregelt ist, müssen
Sondergenehmigungen eingeholt werden. In
Deutschland muss eine solche Genehmigung
gemäß § 70 StVZO eingeholt werden, wenn eine
Beeinträchtigung des Sichtfeldes nach § 35b
StVZO vorliegt.
Folgende Ausstattungen müssen mitgeführt und ggf. vom
Unternehmer dem Radlader beigefügt werden:
Warndreieck
Verbandskasten
Signalweste
Unterlegkeil (auf dem Vorderwagen)
Betriebserlaubnis des Radladers
Betriebs- und Wartungsanleitung des Radladers
Fahrerlaubnis des Fahrers, siehe unten,
Abschnitt Notwendige Fahrerlaubnis
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