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Panasonic EB-x100 Bedienungsanleitung Seite 57

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EU/EWR-Garantie: Gültige Bedingungen für andere Länder als das
ursprüngliche Verkaufsland.
Sollte der Käufer ein schadhaftes Gerät erhalten, so ist er aufgefordert,
mit der entsprechenden Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene
zuständigen Vertretung in dem EU/EWR-Land, in dem diese Garantie
in Anspruch genommen wird, Kontakt aufzunehmen und diese Garantie
zusammen mit einem datierten Verkaufsbeleg vorzulegen. Die
entsprechenden Angaben können dem „Product Service Guide" entnommen
oder bei einem autorisierten Händler erfragt werden. Der Käufer wird
daraufhin informiert, ob:
(i) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung
die Reparaturleistung erbringt, oder
(ii) die Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige
Vertretung die Versendung des Gerätes in das EU/EWR-Land, in dem das
Gerät ursprünglich verkauft wurde, übernimmt, oder
(iii) der Käufer selbst das Gerät zu der Verkaufsgesellschaft oder der auf
Landesebene zuständigen Vertretung in das EU/EWR-Land sendet, in dem
das Gerät ursprünglich verkauft wurde.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das
üblicherweise von der Verkaufsgesellschaft oder der auf Landesebene
zuständigen Vertretung in dem Land der Benutzung geliefert wird, dann
sollte das Gerät mit der vorliegenden Garantiekarte und dem Nachweis
des Kaufdatums auf Risiko und auf Kosten des Käufers an diese
Verkaufsgesellschaft oder an diese Vertretung, die dann die
Reparaturleistungen übernimmt, gesandt werden. In einigen Ländern wird
die zuständige angeschlossene Verkaufsgesellschaft oder die auf
Landesebene zuständige Vertretung, Händler oder autorisierte
Servicestellen benennen, die die Reparaturen ausführen.
Sollte es sich bei dem Gerät um ein Produktmodell handeln, das
normalerweise nicht in dem Benutzungsland verkauft wird, oder sollten die
inneren oder äußeren technischen Spezifikationen des Gerätes sich von
denen des im Benutzungsland üblichen Modells unterscheiden, so ist die
Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung u.U.
in der Lage, die Garantiereparaturleistung mit Ersatzteilen aus dem
ursprünglichen Verkaufsland des Gerätes durchzuführen. Es kann sich
jedoch als notwendig erweisen, die Garantiereparaturleistung durch die
Verkaufsgesellschaft oder die auf Landesebene zuständige Vertretung
im ursprünglichen Verkaufsland durchführen zu lassen.
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