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Pioneer BDP-LX70A Bedienungsanleitung Seite 60

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Software Foundation veröffentlicht und und sie stellt nicht die rechtlich bindenden Bedingungen fur den Vertrieb von Software unter der GNU-LGPL dar – nur
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der englische Text der GNU-LGPL tut das. Wir hoffen aber, dass diese ‹bersetzung es deutschsprachigen Lesern erlaubt, ein besseres Verstandnis der GNU
LGPL zu erhalten.
Version 2.1, Februar 1999
Copyright © 1991, 1999 Free Software Foundation, Inc.
51 Franklin Street, Fifth Floor, Boston, MA 02110-1301 USA
Jeder ist berechtigt wörtliche Kopien dieses Lizenzdokuments zu kopieren, aber Änderungen sind nicht zulässig.
[Dies ist die erste freigegebene Version der Lesser GPL. Sie ist als Nachfolgerin der GNU Library Public License, Version 2, zu betrachten und erhielt daher die
Versionsnummer 2.1.]
Präambel
Die meisten Softwarelizenzen sind daraufhin entworfen worden, Ihnen die Freiheit zu nehmen, die Software weiterzugeben und zu verändern. Im Gegensatz dazu
sollen Ihnen die GNU General Public Licenses, die Allgemeinen Öffentlichen GNU-Lizenzen, ebendiese Freiheit garantieren. Diese Lizenz, die Kleine Allgemeine
Öffentliche Lizenz („Lesser General Public License"), gilt für einige besonders bezeichnete Software-Pakete
Software Foundation und anderen Autoren, die beschließen, diese Lizenz zu verwenden. Auch Sie können sie verwenden; wir empfehlen aber, vorher gründlich
darüber nachzudenken, ob diese Lizenz (LGPL) oder aber die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL) die bessere Strategie zur Anwendung im jeweiligen
speziellen Fall ist. Dabei bieten Ihnen die untenstehenden Erläuterungen eine Grundlage für Ihre Entscheidung.
Die Bezeichnung „freie" Software bezieht sich auf Freiheit der Benutzung, nicht auf den Preis. Unsere Lizenzen (GPL) sollen Ihnen die Freiheit garantieren,
Kopien freier Software zu verbreiten (und etwas für diesen Service zu berechnen, wenn Sie möchten), die Möglichkeit, die Software im Quelltext zu erhalten
oder den Quelltext auf Wunsch zu bekommen. Die Lizenzen sollen garantieren, dass Sie die Software ändern oder Teile davon in neuen freien Programmen
verwenden dürfen – und dass Sie darüber informiert sind, dass Sie dies alles tun dürfen.
Um Ihre Rechte zu schützen, müssen wir Einschränkungen machen, die es Vertreibern der Software verbieten, Ihnen diese Rechte zu verweigern oder Sie aufzufordern,
auf diese Rechte zu verzichten. Aus diesen Einschränkungen folgen bestimmte Verantwortlichkeiten für Sie, wenn Sie Kopien der Bibliothek verbreiten oder sie verändern.
Beispielsweise müssen Sie den Empfängern alle Rechte gewähren, die wir Ihnen eingeräumt haben, wenn Sie – kostenlos oder gegen Bezahlung – Kopien der
Bibliothek verbreiten. Sie müssen sicherstellen, dass auch die Empfänger den Quelltext erhalten bzw. erhalten können. Wenn Sie einen anderen Code mit der
Bibliothek linken, müssen Sie den Empfängern die vollständigen Objekt-Dateien zukommen lassen, so dass sie selbst diesen Code mit der Bibliothek neu
linken können, auch nachdem sie Veränderungen an der Bibliothek vorgenommen und sie neu kompiliert haben. Und Sie müssen ihnen diese Bedingungen
zeigen, damit sie ihre Rechte kennen. Wir schützen Ihre Rechte in einem Verfahren mit zwei Schritten: (1) Wir stellen die Bibliothek unter ein Urheberrecht
(Copyright), und (2) wir bieten Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, die Bibliothek zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder zu verändern.
Um jeden, der die Software weitergibt, zu schützen, wollen wir darüber hinaus vollkommen klarstellen, dass für diese freie Bibliothek keinerlei Garantie besteht.
Auch sollten, falls die Bibliothek von jemand anderem modifiziert und weitergegeben wird, die Empfänger wissen, dass sie nicht das Original erhalten haben,
damit irgendwelche von anderen verursachte Probleme nicht den Ruf des ursprünglichen Autors schädigen.
Schließlich und endlich stellen Software-Patente für die Existenz jedes freien Programms eine ständige Bedrohung dar. Wir möchten sicherstellen, dass keine
Firma den Benutzern eines freien Programms Einschränkungen auferlegen kann, indem sie von einem Patentinhaber eine die freie Nutzung einschränkende
Lizenz erwirbt. Deshalb bestehen wir darauf, dass jegliche für eine Version der Bibliothek erworbene Patentlizenz mit der in dieser Lizenz (also der LGPL) im
einzelnen angegebenen Nutzungsfreiheit voll vereinbar sein muss.
Die meiste GNU-Software einschließlich einiger Bibliotheken fällt unter die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche GNU-Lizenz (GNU-GPL). Die vorliegende Lizenz, also die
GNU-LGPL, gilt für gewisse näher bezeichnete Bibliotheken. Sie unterscheidet sich wesentlich von der gewöhnlichen Allgemeinen Öffentlichen Lizenz (GNU-GPL). Wir
benutzen diese Lizenz für gewisse Bibliotheken, um das Linken (Verknüpfen zu einem Programm) von Programmen, die nicht frei sind, mit diesen Bibliotheken zu gestatten.
Wenn ein Programm mit einer Bibliothek gelinkt wurde, sei es nun statisch oder dynamisch, so ist die Kombination der beiden, rechtlich gesehen, ein
„kombiniertes Werk", also eine abgeleitete Version der Orginal-Bibliothek. Die gewöhnliche GPL erlaubt ein solches Linken nur dann, wenn die ganze Kombination
die Kriterien für freie Software erfüllt. Die LGPL erlaubt dagegen weniger strenge Kriterien für das Linken von anderen Software-Codes mit der Bibliothek.
Wir nennen diese Lizenz die „Kleine" Allgemeine Öffentliche Lizenz („Lesser General Public License"), weil sie weniger („less") dazu beiträgt, die Freiheit des
Benutzers zu schützen, als die gewöhnliche Allgemeine Öffentliche Lizenz (GPL). Sie verschafft auch anderen Entwicklern freier Software ein „Weniger" an
Vorteil gegenüber konkurrierenden nichtfreien Programmen. Diese Nachteile sind ein Grund dafür, dass wir die gewöhnliche GPL für viele Bibliotheken
benutzen. Die „kleine" Lizenz (LGPL) bietet aber unter bestimmten besonderen Umständen doch Vorteile.
So kann, wenn auch nur bei seltenen Gelegenheiten, eine besondere Notwendigkeit bestehen, einen Anreiz zur möglichst weitgehenden Benutzung einer
bestimmten Bibliothek zu schaffen, so dass diese dann ein De-facto-Standard wird. Um dies zu erreichen, müssen nichtfreie Programme die Bibliothek
benutzen dürfen. Ein häufigerer Fall ist der, dass eine freie Bibliothek dasselbe leistet wie weithin benutzte nichtfreie Bibliotheken. In diesem Falle bringt es
wenig Nutzen, die freie Bibliothek allein auf freie Software zu beschränken, und dann benutzen wir eben die LGPL.
In anderen Fällen ermöglicht die Erlaubnis zur Benutzung einer speziellen Bibliothek in nichtfreien Programmen viel mehr Leuten, eine umfangreiche
Sammlung freier Software zu nutzen. So ermöglicht z.B. die Erlaubnis zur Benutzung der GNU-C-Bibliothek in nichtfreien Programmen einer viel größeren Zahl
von Leuten, das ganze GNU-Betriebssystem ebenso wie seine Variante, das Betriebssystem GNU/Linux, zu benutzen.
Obwohl die LGPL die Freiheit des Benutzers weniger schützt, stellt sie doch sicher, dass der Benutzer eines Programms, das mit der Bibliothek gelinkt wurde,
die Freiheit und die erforderlichen Mittel hat, das Programm unter Benutzung einer abgeänderten Version der Bibliothek zu betreiben.
Es folgen die genauen Bedingungen für die Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung. Achten Sie genau auf den Unterschied zwischen „Werk, das auf
der Bibliothek basiert" („work based on the library") und „Werk, das die Bibliothek benutzt" („work that uses the library"). Ersteres enthält Code, der von der
Bibliothek abgeleitet ist, während letzteres lediglich mit der Bibliothek kombiniert werden muss, um betriebsfähig zu sein.
KLEINERE ALLGEMEINE ÖFFENTLICHE GNU-LIZENZ
BEDINGUNGEN FÜR DIE VERVIELFÄLTIGUNG, VERBREITUNG UND BEARBEITUNG
0. Diese Lizenz gilt für jedes Programm und jedes andere Werk, in dem ein entsprechender Vermerk des Copyright-Inhabers oder eines anderen dazu Befugten
darauf hinweist, dass das Werk unter den Bestimmungen dieser Lesser General Public License (im weiteren auch als „diese Lizenz" bezeichnet) verbreitet
werden darf. Jeder Lizenznehmer wird im folgenden als „Sie" angesprochen.
Eine „Bibliothek" bedeutet eine Zusammenstellung von Software-Funktionen und/oder Daten, die so vorbereitet ist, dass sie sich bequem mit
Anwendungsprogrammen (welche einige dieser Funktionen und Daten benutzen) zum Bilden von ausführbaren Programmen verknüpfen lässt.
Der Begriff „Bibliothek" bezieht sich im weiteren immer nur auf solche Software-Bibliotheken und solche Werke, die unter den oben beschriebenen Bedingungen
verbreitet worden sind. Ein „auf der Bibliothek basierendes Werk" („work based on the Library") bezeichnet die betreffende Bibliothek selbst sowie jegliche davon
abgeleitete Bearbeitung im urheberrechtlichen Sinne: Also ein Werk, welches die Bibliothek oder einen Teil davon, sei es unverändert oder verändert und/oder
direkt in eine andere Sprache übersetzt, enthält. (Im folgenden wird die Übersetzung ohne Einschränkung als „Bearbeitung" eingestuft.)Unter dem
„Quellcode" eines Werks ist seine für das Vornehmen von Veränderungen bevorzugte Form zu verstehen. Für eine Bibliothek bedeutet „vollständiger Quellcode"
den gesamten Quellcode für alle in ihr enthaltenen Bestandteile, für jegliche zu ihr gehörenden Dateien zur Definition von Schnittstellen und schliesslich auch
für die Skripte, die zur Steuerung der Compilation und Installation der Bibliothek benutzt werden.
Andere Handlungen als Vervielfältigung, Verbreitung und Bearbeitung werden von dieser Lizenz nicht berührt; sie fallen nicht in ihren Anwendungsbereich. Das
Ausführen eines Programms unter Benutzung der Bibliothek wird nicht eingeschränkt, und die Ausgaben des Programms unterliegen dieser Lizenz nur dann,
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wenn der Inhalt ein auf der Bibliothek basierendes Werk darstellt (unabhängig davon, dass die Bibliothek in einem Werkzeug zum Schreiben dieses Programms
benutzt wurde). Ob dies zutrifft, hängt davon ab, was die Bibliothek bewirkt und was das Programm, das die Bibliothek nutzt, bewirkt.
Ge
typischerweise Programmbibliotheken
von der Free

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