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2. Brandschutz

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mind. 300mm
Abb. 2.1
Beispiel: Abstände vor der Feuerraumöffnung
1 = Heizeinsatz, 2 = Belag aus nicht brennbaren Baustoffen
Vor der Feuerraumöffnung sind Fußböden aus brenn-
baren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrenn-
baren Baustoffen zu schützen. Der Belag muss sich
nach vorne um mindestens 500 mm und zu den Sei-
ten um mindestens 300 mm über die Frontplatte hin-
aus erstrecken.
Kachelöfen/Putzöfen dürfen bei größter Wärmebela-
stung die zu schützenden Bauteile nicht unzulässig
hoch erwärmen. Zu schützende Wände, Böden und
Decken des Bauwerks sind so zu dämmen, dass kei-
ne höheren Temperaturen als nach der Landesbau-
ordnung (LBO), in der Regel 85° C, auftreten. Zuge-
hörige Verordnungen (z.B. FeuVO) sind einzuhalten.
2.1 Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie Einbaumöbel in-
nerhalb des Strahlungsbereiches:
Von der Feuerraumöffnung muss nach vorn, nach
oben und zu den Seiten mindestens 800 mm Ab-
stand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen sowie zu Einbaumöbeln
eingehalten werden; bei Anordnung eines auf beiden
Seiten belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Ab-
stand von 400 mm. Dabei muss der belüftete Abstand
des Strahlungsschutzes mindestens 20 mm betragen.
2.2 Bauteile aus brennbaren Baustoffen oder
brennbaren Bestandteilen und Einbaumöbel au-
ßerhalb des Strahlungsbereiches:
mind. 300mm
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Abb. 2.2
Beispiel: Brennbare Gegenstände und Strahlungsschutz
1 = Heizeinsatz, 2 = z. B. Möbelstück, 3 = Strahlungsschutz
Von den freien Außenflächen der Verkleidung zum
Aufstellraum des offenen Kamins müssen mindestens
50 mm Abstand zu brennbaren Baustoffen, brenn-
baren Bestandteilen und zu Einbaumöbeln gehalten
werden.
Der Zwischenraum muss der Luftströmung so offen
stehen, dass kein Wärmestau entstehen kann.
Bauteile, die nur kleine Flächen der Verkleidung des
offenen Kamins verdecken, wie Fußböden, stumpf an-
stoßende Wandverkleidungen und Dämmschichten
an Decken und Wänden, dürfen ohne Abstand an die
Verkleidung herangeführt werden.
Breitere, streifenförmige Bauteile aus brennbaren
Baustoffen, wie Zierbalken, sind vor der Verkleidung
des offenen Kamins im Abstand von 10 mm zulässig,
wenn die Bauteile nicht Bestandteile des Gebäudes
sind und die Zwischenräume der Luftströmung so
offen stehen, dass kein Wärmestau entstehen kann.
Die Austrittsstellen für die Zuluft sind so anzuord-
nen, dass sich innerhalb eines seitlichen Abstandes
von 300 mm bis zu einer Höhe von 500 mm über den
Austrittsstellen keine Bauteile mit brennbaren Bau-
stoffen, keine derartigen Verkleidungen und keine
Einbaumöbel befinden.
Feuerungstechnik
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mind.
50 mm
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