Herunterladen Inhalt Inhalt Diese Seite drucken

Allgemeine Sicherheitsvorschriften - Flott TSB 250 P Betriebsanleitung

Doppelschleifmaschinen
Vorschau ausblenden Andere Handbücher für TSB 250 P:
Inhaltsverzeichnis

Werbung

Verfügbare Sprachen

Verfügbare Sprachen

D

3.0 Allgemeine Sicherheitsvorschriften

è Die Maschine nie unbeaufsichtigt betreiben; verlassen Sie die Maschine erst, wenn sie zum Stillstand
gekommen ist!
è Die Angaben der Werkzeughersteller bezüglich zu bearbeitender Werkstoffe und höchstzulässiger Drehzahl
sind zu beachten!
è Bei Nichtgebrauch der Maschine immer den Netzstecker ziehen!
è Nur für Originalersatzteile der Fa. "FLOTT" übernehmen wir die Gewährleistung eines störungsfreien
Betriebs!
è Vor einem Schleifscheibenwechsel, bevor die Maschine geöffnet wird und vor jedem Umbau ist unbedingt der
Netzstecker zu ziehen.
è Vor dem Einschalten der Maschine ist sicherzustellen, daß alle Schutzvorrichtungen entsprechend positioniert
sind.
è Die Maschine darf nur an die auf dem Typenschild angegebene Spannung angeschlossen werden.
è Wenn die Maschine nicht beaufsichtigt wird, bitte den Netzstecker ziehen.
è Bei der Benutzung der Maschine eng anliegende Kleidung tragen, gegebenenfalls Ärmel aufkrempeln,
Schmuck und Krawatten abnehmen und langes Haar zurückbinden oder bedecken.
è Es ist darauf zu achten, daß für die zu schleifenden Werkstoffe die entsprechende Schleifscheibe benutzt wird.
èAchtung! Bei vorhandener Motorbremse muß alte Befestigungsmutter für Schleifscheibe gegen Losdrehen
gesichert werden (Loctite blau)
è Rissige oder deformierte Schleifscheiben dürfen nicht benutzt werden.
è Stellen Sie die Schleifmaschine auf eine ebene Fläche und verschrauben Sie sie mit dieser.
è Schleifkörper dürfen nur benutzt werden, wenn folgende Kenndaten bekannt sind:
- Herstellerzeichen, Nenngröße (Typ, Außen ø, Breite, Bohrung), Schleifmittel, Härte, Kommissionsnummer,
Körnung, Bindung
- höchstzulässige Umfangsgeschwindigkeit (V) in 1/ms und die entsprechende Drehzahl in 1/min
- Datum der Betriebsbereitschaft bei Schleifkörpern mit Magnesitbindung.
è Vor dem Aufspannen sind die Schleifkörper genau zu prüfen und auf einem Dorn schwebend einer
Klangprüfung zu unterziehen.
è Der Probelauf von Schleifkörpern muß bei einem Außen-ø bis 160 mm mindestens 5 Minuten ohne Belastung
betragen. Während des Probelaufes ist der Gefahrenbereich abzusperren oder abzuschirmen. Nach dem
Probelauf ist jeder Schleifkörper einer Sichtprüfung auf Risse und einer Klangprüfung zu unterziehen.
è Die Aufnahmebohrung der Schleifscheiben darf in keinem Falle aufgebohrt werden, da sich dadurch die
Bruchgefahr wesentlich erhöht.
è Die Schleifkörper sind ständig rundlaufend zu halten und gegebenenfalls auszuwuchten.
è Schleifkörper dürfen nur mittels Abrichtwerkzeugen, die zugelassen sind, abgerichtet werden. Das Behauen
der Schleifkörper ist verboten. Beim Abrichten der Schleifkörper ist eine geeignete Schutzbrille zu tragen. Die
Abrichtwerkzeuge sind abzudecken.
Beim Trockenabrichten müssen Absauganlagen vorhanden sein.
è Das seitliche Schleifen ist unzulässig. Alle Maschinen sind für Umfangsschliff gebaut.
è Schleifen und Polieren von Teilen aus Aluminium und seinen Legierungen
Aufgewirbelter Aluminium - und Magnesiumstaub kann zu Explosionen führen, wenn Zündquellen, z.B. Funken,
brennende Zigaretten, vorhanden sind.
Es ist aber erforderlich, den Schleifstaub in gesonderte Absauganlagen abzuführen und Staubablagerungen in
den Rohrleitungen zu verhindern.
wechselweises Schleifen von funken reißenden und nicht funken reißenden Werkstoffen ist nur auf dafür
besonders ausgerüsteten Schleifmaschinen erlaubt. Diese Maschinen müssen über getrennte Schleifzonen und
über getrennte Absauganlagen für die verschiedenartigen Stäube verfügen.
Darüber hinaus sind besondere Wartungs - und Reinigungsintervalle zu beachten.
Schleifmaschinen für wechselweises Schleifen müssen entsprechend gekennzeichnet sein.
Die im einzelnen erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Schleifen von Aluminium und seinen Legierungen sind
bei den zuständigen Technischen Aufsichtsdiensten der jeweiligen Berufsgenossenschaften zu erfragen.
Einzelheiten können auch den "Richtlinien zur Vermeidung von Gefahr von Staubbränden und Staubexplosionen
beim Schleifen, Bürsten und Polieren von Aluminium und seinen Legierungen" (ZH 1/32) entnommen werden.
5
330361 D/GB

Werbung

Inhaltsverzeichnis
loading

Inhaltsverzeichnis