WICHTIG!!!
ACHTUNG!!!
Wichtiger Hinweis vor Inbetriebnahme des
Rolektro
Laden Sie vor der ersten Inbetriebnahme
den Akku auf.
Maximale Ladezeit sollte nicht mehr
als 12 Stunden sein.
Der Zündschlüssel darf während der Fahrt nie auf die
Position „AUS" gestellt werden, da dies zu einer Be-
schädigung der Steuerelektronik führen kann.
Wichtiger Hinweis zum Akku!:
Die Akkus sind im Nachkauf sehr teuer. Also beachten Sie
unbedingt folgende Pflegehinweise damit Sie auch lange
Ihre Freude daran haben werden.
• Laden Sie die Akkus nach Gebrauch des Fahrzeuges
umgehend auf. Mindesten alle 2 Monate bei Nicht-Be-
nutzung (Winterpause) nachladen.
• Sorgen Sie dafür, dass der Akku nicht tiefenentla-
den wird (beispielsweise indem Sie das Licht brennen
lassen). Während der Winterpause oder bei längerer
Standzeit am besten Akkus vom Roller trennen und
Fahrzeug nur mit vollgeladenen Akkus lagern.
• Akkus möchten benutzt werden.
• Akkus sind Verbrauchsmaterialien.
• Ladegerät nach erfolgter Aufladung nicht am Roller oder
den Akkus stecken lassen.
• Die volle Akkukapazität wird erst nach 4-5 Ladungen
erreicht.
Die Akkus haben nur 6 Monate
Gewährleistung!!!
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:
eco Fun 20 SE
Rechtliche Vorbemerkungen:
1. Kennzeichen
Der eco-Fun 20 SE ist versicherungs- und kennzeichenpflichtig. Eine
EU-Betriebserlaubnis (ECC) liegt dem Roller bei.
Mit diesem Papier können Sie bei der Versicherung Ihrer Wahl ein
Kennzeichen beziehen.
2. Führerschein
Personen, die vor dem 01.04.1965 geboren sind, benötigen keinen
Führerschein. Alle anderen benötigen einen Führerschein Klasse B
oder einen Zweiradführerschein, der zum Mofafahren berechtigt. Das
Mindestalter für eine Mofa-Prüfbescheinigung liegt bei 15 Jahren. Der
Rolektro eco-Fun 20 SE gilt rechtlich als Leichtmofa.
3. Keine Helmpflicht
Die eco-fun 20/BT250 Serie erfüllt die Regelungen der Leichtmofa
Ausnahmeverordnung wie dort unter § 3 Abs. 2 „Mofa Merkamale"
wie folgt definiert:
2.1 Hubraum: nicht mehr als 30 ccm
2.2 Leistung: nicht mehr als 0,5 kW
2.3 Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit: nicht mehr als 20
km/h
Daher besteht laut § 2 dieser Verordnung keine Helmplficht:
„Abweichend von § 21a Abs. 2 der Straßenverkehrs-Ordnung brau-
chen die Führer der Leichtmofas während der Fahrt keinen Schutz-
helm zu tragen". Nicht allen Polizeibeamten sind diese Regelungen
bekannt, sollten Sie also angehalten werden weisen Sie diese ent-
sprechend darauf hin.
4. Geh- und Radwege
Die Benutzung von öffentlichen Geh- und Radwegen ist innerhalb ge-
schlossener Ortschaften nicht erlaubt, es sei denn, der Radweg ist mit
dem Verkehrsschild „Mofa frei" versehen. Laut § 2 der StVO dürfen
allerdings außerhalb geschlossener Ortschaften Radwege von Mofas
benutzen werden.
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