Allgemeines
Aufbewahrung
1.5 Gewährleistungs- und Garantiebedingungen
Keine Garantieleistung besteht für
entstandene Schäden bei:
1.6 Aufbewahrung
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Der Betreiber ist dafür verantwortlich, dass er und
alle von ihm eingesetzten, für die jeweilige Tätig-
keit am Produkt autorisierten Personen, die
Betriebsanleitung vor der Inbetriebnahme voll-
ständig gelesen und verstanden haben!
Bei Fragen und Unklarheiten kontaktieren Sie bitte
den Hersteller bzw. die für Sie zuständige Ver-
kaufsvertretung.
Das Produkt ist nach den neuesten technischen Erkenntnissen
konzipiert, aus hochwertigen Materialien gebaut und im Hersteller-
werk vor Auslieferung sorgfältig geprüft worden. Sollten dennoch
bei der Inbetriebnahme, während der Bedienung, Reinigung, der
Instandhaltung, der Ausserbetriebnahme oder der Lagerung
Mängel bzw. Schäden festgestellt werden, sind diese dem Her-
steller unverzüglich und in schriftlicher Form zu melden. Der Her-
steller leistet im Rahmen der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbe-
dingungen Ersatz für fehlerhafte oder defekte Teile der gelieferten
Einrichtungen.
Unkenntnis oder Nichtbeachtung der Betriebsanleitung
n
Nicht bestimmungsgemässer Verwendung
n
Mangelnder Instandhaltung
n
Verwendung nicht geeigneter Ersatzteile (nur Original-Ersatz-
n
teile dürfen verwendet werden)
Verwendung von nicht geeignetem Zubehör
n
Durchführung von Arbeiten durch nicht zertifiziertes Personal
n
Die Anerkennung von Garantieansprüchen bedingt
die Rücksendung der schadhaften Teile an den
Hersteller zusammen mit einer Defektbeschrei-
bung und der Angabe der Seriennummer.
Der Ersatz von garantiepflichtigem Material erfolgt schnellstmög-
lich ab Werk.
Für den Ort der Aufbewahrung der Betriebsanleitung ist prinzipiell
der Betreiber verantwortlich. Im Bedarfsfall muss die Betriebsanlei-
tung für alle vom Betreiber eingesetzten Personen jederzeit
zugänglich sein.
Explosionsschutzschieber RSV
21.07.2022