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Sharp R-7E46 Bedienungsanleitung Seite 5

Inhaltsverzeichnis
Allgemeingenehmigung nach dem Gesetz tiber
den Betrieb von Hochfrequenzgeradten:
vom
11. Dezember 1991.
§1
Aufgrund des §3 des Gesetzes Uber den Betrieb von
Hochfrequenzgeraten (HFrG).vom 9, August 1949
(WiGBI
S. 235), geadndert durch Artikel 135 des
Einfihrungsgesetzes
zum
Gesetz
tber
Ordnungswidrigkeit (EGOWiIG) vom 24 Mai 1968
(BGBI. 1.5. 503, 538) und durch Artikel 4 Abs. 10 des
Gesetzes
zur Neustrukturierung
des Post- und
Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost
(Post-StruktG) vom 08 Juni 1989 (BGBI. | S. 1026,
1049), wird fur den Betrieb von Mikrowellenherden,
Zur Vermeidung von Funkstérungen
miissen die
Mikrowellenherde den
Technischen Vorschriften
des Bundesamtes fur Post und Telekommunikation
far die Funkentst6rung
von
Mikrowellenherden"
(212 TV
1) entsprechen,
vom
Bundesamt
fir
Zulassungen
in der Telekommunikation
(BZT)
zugelassen
und zum Nachweis der Zulassung
beziehungsweise
der Einhaltung der genannten
Technischen
Vorschriften
mit
einer
BZT-
Zulassungsnummer gekennzeichnet sein.
.
Zur
information
der
Betreiber
ist
den
Mikrowellenherden
ein
Doppel
der
Zulassungsurkunde
oder ein. Merkblatt gemaB
Anhang beizufugen.
:
§3
Fee
Die Allgemeingenehmigung
gilt unter folgender
Bedingung und Auflage:
1. Bedingung: Die Mikroweilenherde mussen den
Bestimmungen des 82 entsprechen.
2. Auflage: Liegen Anhaltspunkte dafiir vor, da
Mikrowellenherde, die den Bedingungen des 82
entsprechen, Funkst6rungen verursachen, so ist
den Beauftragten des Bundesamtes fiir Post und
Telekommunikation in den verkehrs-tiblichen
Zeiten
der Zutritt zu den Grundstticken, Raumen oder
Fahrzeugen,
auf
oder
in
denen
diese
Mikrowellenherde betrieben werden, zu gestatten.
§4
Verursachen Mikrowellenherde, die den Bedingungen
des
82
entsprechen,
in
besonderen
FA€llen
Funkstérungen, so behalt sich das Bundesamit fiir Post
und Telekommunikation vor, unter Beteiligung der
Betroffenen
Ma&nahmen
zur Beseitigung
der
Funkst6érungen
an
dem_
verursachenden
Mikrowellenherd
oder
an
der _ gestérten
Empfangsanlage oder an beiden anzuordnen.
Bei
Funkst6rungen
werden
Messungen
am
Aufstellungsort unter Betriebsbedingungen
durchgefuhrt.
Diese Messungen stimmen nicht
immer
mit
den
Me@®bedingungen
fiir die
Typprifung
serienmaRig
hergestellter
Mikrowellenherde Uberein.
§5
1.Der
Bundesminister
fiir
Post
und
Telekommunikation kann dié Bedingungen und
Auflagen der Allgemeingenehmigung jederzeit
erganzen
oder
d4ndern.
Er
kann
die
Allgemeingenehmigung allgemein widerrufen.
2. Das Bundesamt flr Post und Telekommunikation
ist berechtigt, Mikrowellenherde daraufhin zu
prufen, ob die § in 3 genannte
Bedingung
eingehalten wird. Bei einem Versto& gegen die
im 83 genannte Bedingung und Auflage kann
das Bundesamt flr Post und Telekommunikation
anordnen, den Mikrowellenherd auRer Betrieb
zu seizen. Dartiber hinaus kann das Bundesamt
fur
Post
und
Telekommunikation
die
Aligemeingenehmigung
im
Einzelfall
widerrufen,
wenn
der
Mikrowellenherd
Funkst6rungen verursacht.
86
Nach Widerruf der. Genehmigung gema® § 5 ist
ein
weiterer
Betrieb
der
betroffenen
§7
Die Bestimmungen
des § 2 finden keine Anwendung
auf Mikrowellenherde, die den Bestimmungen der
Allgemeingenehmigung gema& AmtsblVfg Nr. 745/
1988 entsprechen, die bis zum Inkrafftreten dieser
Allgemeingenehmigung
in Betrieb genommen
worden sind und dariiber hinaus noch bis zum 30.
Juni 1992 in Betrieb genommen werden, solange
sie keine Funkdienste stdren.
88
Diese Allgemeingenehmigung
gilt vom
11.
Dezember 1991 an und ersetzt die im Amtsblatt
des
Bundesministers
fiir
das
Post-
und
Fernmeldewesen
am. 25. August 1988
unter
AmtsblVfg Nr 745/1988, S. 1599, verdffentlichte
Allgemeingenehmigung.
Hinweise:
Die mit Anlage 1 zur AmtsblVfg 243/
1991 verdffentlichte Allgemeingenehmigung. fiir
Gerate der Grenzwertklasse B gilt weiter.
Mikrowellenherde,
die den Anforderungen
der
Aligemeingenehmigung nach Anlage 1 zur AmtsbiVfg
243/1991
entsprechen,
sind entweder
mit dem
Funkschutzzeichen
des Verbandes
Deutscher
Elektrotechniker oder mit einer Bescheinigung des
Herstellers oder Importeurs zu versehen.
Die BZT-Zulassungsnummer erteilt das
Bundesamt
fir Zulassungsnummer
in der
Telekommunikation,
Postfach 100443, D-66004 Saarbriicken
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Diese Anleitung auch für:

R-7e46 bR-7e46 w

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