II Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung (EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§ 33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im
öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein
Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis
zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist.
Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin
anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das
Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät
verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen
werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten einer
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1.
Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, in welcher Form die
Lieferung elektrischer Energie, die Ladeeinrichtungsnutzungsdauer oder eine Kombination aus
beidem Gegenstand des Vertrages ist.
2.
Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladesäule, die nicht nach dem
Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der Messwerte
verwendet werden.
3.
EMSP muss sicherstellen, dass der Vertrieb der Elektromobilitätsdienstleistung mittels
Ladeeinrichtungen erfolgt, die eine Beobachtung des laufenden Ladevorgangs ermöglichen, sofern
es keine entsprechende lokale Anzeige an der Ladeeinrichtung gibt. Zumindest zu Beginn und
Ende einer Ladesession müssen die Messwerte dem Kunden eichrechtlich vertrauenswürdig zur
Verfügung stehen.
4.
Der EMSP muss dem Kunden die abrechnungsrelevanten Datenpakete nach Abschluss der
Messung und spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung einschließlich Signatur
automatisch (z.B. über das Hinterlegen seiner E-Mail- Adresse auf einer Webseite) als Datenfile
in einer Weise zur Verfügung stellen, dass sie mittels der Transparenz- und Displaysoftware auf
Unverfälschtheit geprüft werden können. Die Zurverfügungstellung kann über eichrechtlich nicht
geprüfte Kanäle erfolgen.
5.
Der EMSP muss dem Kunden die zur Ladeeinrichtung gehörige Transparenz- und Displaysoftware
zur Prüfung der Datenpakete auf Unverfälschtheit verfügbar machen.
6.
Der EMSP muss beweissicher prüfbar zeigen können, welches Identifizierungsmittel genutzt
wurde, um den zu einem bestimmten Messwert gehörenden Ladevorgang zu initiieren. Das heißt,
er muss für jeden Geschäftsvorgang und in Rechnung gestellten Messwert beweisen können, dass
er diesen die Personenidentifizierungsdaten zutreffend zugeordnet hat. Der EMSP hat seine
Kunden über diese Pflicht in angemessener Form zu informieren
7.
Der EMSP darf nur Werte für Abrechnungszwecke verwenden, die in einem ggf. vorhandenen
dedizierten Speicher in der Ladeeinrichtung und oder dem Speicher beim Betreiber der
Ladeeinrichtung vorhanden sind. Ersatzwerte dürfen für Abrechnungszwecke nicht gebildet
werden.
8.
Der EMSP muss durch entsprechende Vereinbarungen mit dem Betreiber der Ladeeinrichtung
sicherstellen, dass bei diesem die für Abrechnungszwecke genutzten Datenpakete ausreichend
lange gespeichert werden, um die zugehörigen Geschäftsvorgänge vollständig abschließen zu
können.
9.
Der EMSP hat bei begründeter Bedarfsmeldung zum Zwecke der Durchführung von Eichungen,
Befundprüfungen und Verwendungsüberwachungsmaßnahmen durch Bereitstellung geeigneter