Warnung!
Eine andere Verwendung (z.B. Nutzung der Ladeschwinge als Arbeitsbühne, Einsatz
als Zugfahrzeug für Anhänger oder dergleichen) gilt als nicht bestimmungsgemäß.
Der Hersteller haftet für daraus resultierende Schäden nicht, der Anwender trägt
dafür das Risiko allein.
1.2 Einsatz als Radlader in der Bauwirtschaft und dem Gala-Bau
Beim Einsatz in der Bauwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, außerhalb von
landwirtschaftlichen Gehöften usw. ist der Lader mit einer Kabine oder einem
Verdeck (ROPS geprüft) auszurüsten. Die Maschine dient hier ausschließlich zum
Lösen, Graben, Laden, Schieben, Verteilen und Planieren von Böden und
Schüttgütern. Eine angebaute Palettengabel ist zum Aufnehmen, Transportieren und
Absetzen von Stückgütern und palettiertem Material vorgesehen.
Eine andere Verwendung (z.B. Nutzung der Ladeschwinge als Arbeitsbühne, Einsatz
als Zugfahrzeug für Anhänger oder dergleichen) gilt als nicht bestimmungsgemäß.
Der Hersteller haftet für daraus resultierende Schäden nicht, der Anwender trägt
dafür das Risiko allein.
Das Laden, Transportieren und Stapeln von
Großballen (Rund- oder Quaderballen) ist nur mit
einem Lader zulässig, der mit einem
Fahrerschutzrahmen ausgerüstet ist.
Jegliche Arbeiten mit Großballen sind mit
einem Lader ohne Fahrerschutzdach oder
Kabine verboten!
Außerdem sind nur zugelassene Stapelgeräte
Dung- und Silagezangen sind
einzusetzen.
für Arbeiten mit Großballen nicht zulässig!
Der Fahrerschutzrahmen ist nachrüstbar!
In der Nähe von leichtbrennbaren Gütern (z.B.
Stroh, Heu usw.) besteht Brandgefahr durch
Funkenflug - der Lader ist hier entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen einzusetzen.
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