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Luxman C-03 Bedienungsanleitung Seite 9

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einer FTZ-Priifmummer
gekennzeichnet
sein.**)
Die FTZ-Priifnummer sagt Uber die elektrische und
mechanische
Sicherheit
und
die Einhaltung
der
Strahlenschutzbestimmungen nichts aus.
. Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger
dirfen an
ortsfesten
oder
nichtortsfesten
Rundfunk-Emp-
fangsantennenanlagen,
_-Verteilanlagen
oder
Kabelfernsehanlagen
betrieben
und
im Rahmen
der
Bestimmungen
Uber
private
Drahtfernmeldeanlagen
mit
Drahtfernmeldeanla-
gen verbunden werden.
Auf demselben
Grundstiick oder innerhalb eines
Fahrzeuges
dirfen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger mit anderen Geraten
oder sonstigen Gegenstanden
(z.B. Plattenspieler,
Magnetaufzeichnungs- und —Wiedergabegeraten,
Antennen) verbunden werden, sofern diese Gerate
von
der Deutschen
Bundespost
genehmigt
sind
oder keiner Genehmigung bediirfen.
Die raéumliche
Kombination
von Funkanlagen
mit
Ton-
oder
Fernseh-Rundfunkempfangern
ist nur
dann zulassig, wenn die betreffenden Funkanlagen
je fur sich genehmigt sind..
. Mit Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfangern
dur-
fen aufgrund dieser Genehmigung nur Sendungen
des
Rundfunks
emfangen
werden,
also
iibertragene
Tonsignale
(Musik,
Sprache)
und
Fernsehsignale
(nur Bildinformationen).
Andere
Sendungen
(z.B. des Polizeifunks, der 6ffentlichen
beweglichen
Landfunkdienste,
Datenibertragun-
gen) dirfen nicht aufgenommen werden; werden
sie jedoch unbeabsichtigt empfangen, so diirfen sie
weder
aufgezeichnet,
nosh
anderen
mitgeteilt,
noch
fir
irgendweiche
Zwecke
ausgewertet
werden.
Das Vorhandensein
solcher Sendungen
darf auch nicht anderen zur Kenntnis gebracht wer-
den.
. Durch Ton-oder Fernseh-Rundfunkempfanger dart
der
Betrieb
anderer
elektrischer
Anlagen
nicht
gestort werden.
. Anderungen der Ton- oder Fernseh-Rundfunkemp-
fanger,
die
die
zulassigen
Frequenzabstimmbereiche
der
Empfanger
erweitern,
gehen
tiber
den
Umfang
dieser
Genehmigung
hinaus und bedtirfen vor ihrer Aus-
fuhrung
einer
besonderen
Genehmigung
der
Deutschen Bundespost.
Wer
aufgrund
dieser
Genehmigung
einen
Ton-
oder Fernseh-Rundfunkempfanger betreibt, hat bei
einer
Anderung
der kennzeichnenden-Merkmale
von Ton- oder Fernseh-Rundfunksendern
(insbe-
sondere bei Anderung des Sendeverfahrens oder
bei
Frequenzwechsel!)
die
ggf.
notwendig
werdenden
Anderungen
an
dem
Rundfunkempfanger
auf seine Kosten vornehmen
zu lassen.
6. Die Deutsche Bundespost ist berechtigt, Rundfunk-
empfanger
und
mit
ihnen
verbundene
Gerate
darauf
zu
prifen,
ob
die
Auflagen
der
Genehmigung
und
die Technischen
Vorschriften
eingehalten werden.
Den Beauftragten
der Deutschen
Bundespost
ist
das
Betreten
der Grundstticke
oder
Raéume,
in
denen sich Ton- oder Fernseh-Rundfunkempfanger
befinden, zu den verkehrsiiblichen Zeiten zu gestat-
ten.
Befinden sich die Rundfunkempfanger
oder
mit
ihnen
verbundene
Gerate
nicht
im
Verfiigungsbereich desjenigen, der die Empfanger
betreibt, so hat er den Beauftragten der Deutschen
Bundespost
Zutritt zu diesen
Teilen
zu ermdgli-
chen.
Bei Funkstérungen, die nicht durch Mangel der Rund-
funkempfanger
oder
der
mit
ihnen
verbundenen
Gerate
Funkmefidienste
der
verursacht
werden,
konnen
die
Deutschen
Bundespost
zur
Feststellung der Stérung in Anspruch genommen wer-
den.
iV
. Diese Genehmigung kann allgemein oder durch die
ortlich zustandige Oberpostdirektion einem einzel-
nen
Betreiber
gegentiber
fur einen
bestimmten
Rundfunkempfanger
widerrufen
werden.
Ein
Widerruf ist insbesondere zulassig, wenn die unter
Abschnitt ll aufgefiihrten Auflagen nicht erfillt wer-
den.
Anstatt die Genehmigung
zu widerrufen, kann die
Deutsche
Bundespost
anordnen,
dal& bei einem
Versto& gegen eine Auflage ein Ton- oder Fernseh-
Rundfunkempfanger
auRer
Betrieb
zu setzen
ist
und
erst
bei
Einhaltung
der
Auflagen
wieder
betrieben werden darf.
Die Auflagen dieser Genehmigung k6nnen jederzeit
ergdnzt oder geandert werden.
. Diese Genehmigung
ersetzt die Allgemeine Ton-
und
Fernseh-Rundfunkgenehmigung
vom
11.
Dezember 1970, sie gilt ab 1. Juli 1979.
Bonn, den 14. 5, 1979.
*)
Der Bundesminister fiir
das Post- und Fernmeldewesen
Im Auftrag
Haist
Siehe Technische Vorschriften fur Ton- und Fern-
seh-Rundfunkempfanger,
verOffentlicht
im
Amtsblatt des Bundesministers fir das Post- und
Fernmeldewesen.
**) Fur ausnahmsweise
noch nicht gekennzeichnete,
vor dem
1, Juli 1979 errichtete
und
in Betrieb
genommene
Ton-Rundfunkempfanger
wird
die
Kannzeichnung nicht verlangt.
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