Herunterladen Diese Seite drucken

Luxman C-03 Bedienungsanleitung Seite 8

Werbung

SEHR GEEHRTER RUNDFUNKTEILNEHMER!
Dieses Gerat ist von der Deutschen
Bundespost als
Ton-bzw.
Fernseh-Rundfunkempfanger
zugelassen.
Es entspricht den zur Zeit geltenden Technischen Vor-
schriften
der
Deutschen
Bundespost
und
ist zum
Nachweis
daftir
mit
dem
— entsprechenden
Zulassungszeichen gekennzeichnet.
Bitte iberzeugen
Sie sich selbst.
Dieses Gerat darf im Rahmen der umseitig abgedruck-
ten
"Allgemeinen
Genehmigung
fir
Ton
und
Fernseh-Rundfunkempfanger"
in der Bundesrepublik
Deutschland
betrieben werden.
Beachten
Sie aber
bitte, da aufgrund dieser Allgemeinen Genehmigung
nur Sendungen
des Rundfunks
empfangen
werden
dirfen.@)
Wer unbefugt andere Sendungen (z.B. des
Polizeifunks, des Seefunks, der 6ffentlichen bewegli-
chen Landfunkdienste) empfangt, verstd&t gegen die
Genehmigungs-auflagen und macht sich daher nach §
15 Absatz 2a des Gesetzes
Uber Fernmeldeanlagen
strafbar.
Die Kennzeichnung
mit der FTZ-Priifnummer
bietet
Ihnen die Gewahr,
daf& dieses Gerat keine anderen
Fernmeldeanlagen
einschlie&lich Funkanlagen st6rt.
Die Zusatzbuchstaben
S oder SK bei der FTZ-Prif-
nummer
besagen
auerdem,
da
das Geraét gegen
st6érende Beeinflussungen durch andere Funkanlagen
(z.B. des Amateurfunks,
des CB-Funks)
weitgehend
unempfindlich ist.
Sollten ausnahmsweise trotzdem
Stérungen auftreten, so wenden Sie sich bitte an die
~ 6rtlich zustandige FunkstérungsmeRstelle..
@) Zum
Empfang
anderer
Sendungen
darf dieses
Gerat nur mit Genehmigung
der Deutschen Bun-
despost benutzt werden.
Allgemein genehmigt ist
zur Zeit der
Empfang
der Aussendungen
von
Amateurfunkstellen und der Normalfrequenz- und
Zeitzeichensendungen.
ALLGEMEINE
GENEHMIGUNG
FUR
TON-
UND
FERNSEH-RUNDFUNKEMPFANGER.
Die Allgemeine Ton- und Fernseh-Rundfunkgenehmi-
gung
vom
11.
Dezember
1970
(verdéffentlicht
im
Bundesanzeiger
Nr. 234 vom
16.
Dezember
1970)
wird unter Bezug auf Abschnitt Ill der Genehmigung
durch folgende Fassung der Allgemeinen Genehmi-
gung
flr
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
gemaé&R
den
1
und
2
des
Gesetzes
Uber
Fernmeldeanlagen ersetzt.
GENEHMIGUNG
FUR TON- UND FERNSEH-RUND-
FUNKEMPFANGER.
I,
1. Die Errichtung und der Betrieb von Ton- und Fern-
seh-Rundfunkempfangern werden nach 8§ 1 und 2
des
Gesetzes
tiber
Fernmeldeanlagen
in
der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. 3. 77 (BGBI.
IS. 459) allgemein genehmigt.
2. Ton- und
Fernseh-Rundfunkempfanger
im Sinne
dieser Genehmigung sind Funkanlagen gemaf& 8 1
Abs. 1 des Gesetzes tiber Fernmeldeanlagen,
die
ausschlieBlich die fur Rundfunkempfanger zugelas-
senen Frequenzabstimmbereiche*) aufweisen und.
zum
Aufnehmen
und
gleichzeitigen
H6r-
oder
Sichtbarmachen
von
Ton-
oder
Fern-
seh-Rundfunksendungen
bestimmt
sind.
Zum
Empfanger gehoren auch eingebaute oder mit ihm
fest verbundene Antennen sowie bei Unterteilung
in mehrere Gerate die Funktionsma&ig zugehdren-
den Gerate.
Aufger fir den Empfang von Rundfunksendungen
durfen Ton- und Fernseh-Rundfunkempfanger nur
mit besonderer Genehmigung der Deutschen Bun-
despost
flr andere
Fernmeldezwecke
zus€atzlich
benutzt werden.
In den Empfanger eingebaute oder sonst mit ihm
verbundene
Zusatzgerate
(z.B.
Ultraschallfern-
meldeanlagen,
Infrarotfernmeldeanlagen
(werden
von
dieser
Genehmigung
nicht
— erfaft
(ausgenommen
die Einrichtungen
zum
Empfang
des Verkehrsrundfunks).
Desgleichen sind andere
technische Empfangereigenschaften, die Uber den
eigentlichen
Zweck
eines
Rundfunkempfangers
hinausgehen (z.B. zum Empfang anderer Funkdien-
ste,
flr
die
Wiedergabe
im
Rahmen_
von
TextUbertragungsverfahren),
hierdurch
nicht
genehmigt.
Hierfiir gelten besondere Regelungen.
il.
Diese Genehmigung wird unter nachstehenden Aufla-
gen erteilt:
1. Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
mussen
den jeweils geltenden Technischen Vorschriften fur
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfanger
— ent-
sprechen.
Eingebaute Zusatzgerate
missen
den
flr sie geitenden Bestimmungen
und technischen
Vorschriften genigen.
Anderungen der Technischen Vorschriften, die im
Amtsblatt des Bundesministers flir das Post- und
Fernmeldewesen
verdffentlicht werden,
muf
bei
schon
errichteten
und
in Betrieb
genommenen
Ton-
und
Fernseh-Rundfunkempfangern
nachge-
kommen
werden, wenn
durch den Betrieb dieser
Rundfunkempfanger
andere
elektrische
Anlagen
gestdrt werden.
Serienmafig hergestellte Ton- und Fernseh-Rund-
funkempfaénger miissen zum
Nachweis dafir dai
sie den Technischen Vorschriften entsprechen, mit

Werbung

loading