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Sharp UX-174 Bedienungsanleitung Seite 40

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ANRUFBEANTWORTER
Falls erforderlich, konnen Sie eine oder mehrere der folgenden Einstellungen
verwenden, um die Reaktion des Anrufbeantworters bei Entgegennahme
von eingehenden Anrufen zu verbessern.
PAUSENERKENNUNGSZEIT
Mit dieser Funktion wird ein Anruf zu dem UX-174 geschaltet, wenn eine
Pause von einer bestimmten Lange erkannt wird. Um Faxe empfangen zu
k6énnen, die iber normales Wahlverfahren gesendet werden, muf3 die Funk-
tion eingeschattet sein.
Zur Auswahl stehen Pausen von 1 bis 10 Sekunden Dauer. Eine Einstellung
von etwa 6 Sekunden sorgt im allgemeinen fiir die beste Leistung. Falls
erforderlich, k6nnen Sie es jedoch mit anderen Einstellungen versuchen.
Einige Anrufbeantworter schalten zum Beispiel sehr schnell ab (nach etwa
4 Sekunden). In diesem Fall sollten Sie eine Einstellung von 3 Sekunden
wahlen.
¢ Die werkseitige Einstellung betragt 6 Sekunden.
Wichtig:
©
QObwohl es méglich ist, die Funktion fiir die Einstellung der Pausenlinge durch Eingabe von "00"
auszuschalten, kann dies dazu fiihren, daB Sie keine Faxnachrichten erhalten, die nach Wahlen iiber
die Tastatur gesendet wurden.
©@
Die Einstellung der Pausenerkennungszeit sollte nicht linger als die Pause sein, die in Ihrer
aufgezeichneten Nachricht enthalten ist, oder der Anruf wird zu dem Faxgerdt geschaltet, bevor der
Anrufer die Méglichkeit hatte, eine Nachricht auf den Beantworter zu sprechen.
©
Wenn ein Anrufer bei Aufsprechen einer Nachricht eine langere Pause macht, als die Einstellung der
Pausenerkennungszeit dies vorsieht, wird sich das Faxgerdt einschalten. Bitte achten Sie darauf, daB
die die Einstellung der Linge der Pausenerkennungszeit gréfer als jede mégliche Pause ist.
Diese Tasten drucken:
Bemerkungen
FUNKTION
>
ANRUFBEANTWORTER wahlen.
PAUSENERK.ZEIT auswahlen.
Zeit durch Eingabe einer 2-stelligen Zah! eingeben,
die gleich der Anzahl von Sekunden ist ("01" bis "10"
aod
Sekunden), oder "00" eingeben, um die Funktion
(Beispiel) | auszuschalten.
|
|
5-4
BENUTZUNG IHRES FAXGERATS MIT ANDEREN EINRICHTUNGEN

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