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REMKO PGT 30 Bedienungsanleitung Seite 8

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(2) Der
Unternehmer hat daftlr
zu
sorgen, daß Ver-
brauchseinrichtungen in Räumen und Bereichen, in de-
nen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ge-
rechnet
werden muß, nur unter Beachtung der
Brand-
und
ExplosionsschuEmaßnahmen betrieben werden.
(3)
Läßt sich
die
Brandgefahr
in den
Bereichen nach
AbsaE 2 aus baulichen oder betriebstechnischen Grün-
den nicht restlos
beseitigen,
hat der Unternehmer
die
anzuwendenden Sicherheitsmaßnahmen
für den
Ein-
zelfall
in
einer Betriebsanweisung fesEulegen.
$
18
lnstandsetzen
(1)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Ver-
brauchsanlagen
nur durch von ihm beauftragte
Perso-
nen instandgeseEt werden und daß fÜr
die lnstandset-
zung nur geeignete ErsaEteile und Hilfsmittel zur Verfü-
gung gestellt und verwendet werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Teile von
Verbrauchsanlagen, die Verschleiß und Alterung unter-
liegen, nach spätestens
I
Jahren ausgewechselt wer-
den. Dies gilt nicht, wenn die
ordnungsgemäße Be-
schaffenheit
durch einen Sachkundigen bestätigt wor-
den
ist.
$
22
Flüssiggasanlagen für Bauarbeiten
(1) Abweichend
von $ 6 Abs. 6 dürfen für
Bauarbeiten
Druckgasbehälter
und Verbrauchsanlagen
in
Räumen
und
Bereichen
unter
Erdgleiche aufgestellt
werden,
wenn dies aus betriebstechnischen Gründen notwendig
ist und
natt¡rliche
oder technische Lüftung die
Bildung
einer
gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sowie
die
Biidung
eines gesundheitsgefährlichen Abgas-Luft-
Gemisches und Sauerstoffmangel verhindert und
die
Flüssiggasanlage unter ständiger Aufsicht steht'
(2)
Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, daß Druck-
gasbehËilter
zur
Versorgung der Verbrauchsanlagen un-
ter Erdgleiche
-
bei längeren
Arbeitsunterbrechungen
und
-
entleerte Druckgasbehälter unvezüglich
entfernt werden.
(3) ln
Tunnels, Stollen, Kanalisationen und
Räumen
ähnlicher Bauart
dtirfen
Behälter
mit mehr als 14 kg zu-
lässigem Füllgewicht nur dann betrieben werden, wenn
der Únternehmer hierfür die nach den
Örtlichen
Verhält-
nissen erforderlichen zusäElichen Sicherheitsmaßnah-
men festgelegt
und für die Flüssiggasanlage einen
im
Betrieb
mit
Fltlssiggasanlagen unterwiesenen Versi-
cherten benannt hat, der
1.
den
sicherheitstechnischen Zustand der Anlage
täglich
zu prüfen
und
2.
die
Aufstellung der Flüssiggasanlagen und
den
Druckgasflaschenwechsel
zu überwachen
hat.
(4) lst in einem Raum oder in einem engeren
Bereich
einer
Baustelle
die
Verwendung mehrerer Fltissig-
gasanlagen erforderlich,
hat der Unternehmer den ge-
genseitigen
Abstand und die erforderlichen zusätzlichen
Sicherheitsmaßnahmen entsprechend
den örtlichen Ver-
hältnissen festzulegen.
(5) Der Unternehmer hat dafür
zu sorgen, daß Verbrauch-
seinrichtungen
in Räumen nur betrieben werden, wenn
-
den
Verbrauchseinrichtungen
eine
für
die
Verbren-
nung ausreichende Luftmenge zugeführt
wird
und
-
die
Abgase über Abgaszüge ins Freie geleitet
werden.
Eine
für die Verbrennung
ausreichende Luftmenge
wird
zugeführt, wenn
z.B.
1.
der Rauminhalt in
m3
mindestens
der
1O-fachen
Nenn-
wärmebelastung in kW
aller im Raum in
Betrieb befindli-
chen Geräte entspricht und
durch Fenster
und
Türen
ein
natürlicher Luftwechsel
sichergestellt
ist,
2. ständig offene Lüftungsöffnungen nach den Durchfüh-
rungsanweisungen zu
$
14
Abs.
1
vorhanden
sind.
(6) Abweichend
von Absatz
5
dürfen
Verbrauchseinrich-
tungen ohne Abgasführung in Räumen betrieben werden,
wenn
-
diese gut be- und entlüftet
sind
und
-
der Anteil gesundheitsschädlicher Stoffe in der
Atem-
luft keine unzuträgliche Konzentration erreicht.
Eine
gute natürliche Be- und Entlüftung
ist gegeben,
wenn
z.B.
1.
der Rauminhalt in
m3
mindestens der 30-fachen Nenn-
wärmebelastung
in kW aller im Raum in Betrieb
befindli-
chen Geräte entspricht und
durch Fenster
und
Türen
ein
natürlicher Luftwechsel
sichergestellt ist oder
2. ständig otfene Lüftungsöffnungen
für Zu-
und
Abluft
in
der Nähe von Decke und Boden vorhanden sind,
deren
Größe
in m"
mindestens
der
0,003-fachen Nennwärme-
belastung in
kW aller im Raum in Betrieb befindlichen Ge-
räte entspricht.
(7) Abweichend
von Absatz 5 dürfen in Räumen mit einer
für die Verbrennung ausreichenden Lufüufuhr zum Aus-
trocknen dieser Räume Heizgeräte betrieben werden.
ln
diesen Räumen ist der ständige Aufenthalt von Personen
verboten.
Auf das Verbot ist an den
Eingängen
der Räu-
me durch das allgemeine Verbotszeichen mit einem
Zu-
saEzeichen mit der Aufschrift ,,Der ständige Aufenthalt
von Personen in diesen Räumen ist verboten"
hinzuwei-
sen.
(12) Bei Bauarbeiten müssen
Verbrauchseinrichtungen so
aufgestellt
werden, daß durch Abgase oder
Strahlungs-
wärme keine Brände entstehen können.
(13)
ln
Räumen
über Erdgleiche dürfen
Verbrauchsein-
richtungen
zum Austrocknen und Heizen im durchgehen-
den Betrieb unter folgenden Bedingungen eingesetzt wer-
den:
1.
Die
Druckgasbehälter
müssen über
Erdgleiche auf-
gestellt werden.
2.
Die
Flüssiggas-Schlauchleitungen
müssen über
eine
Leckgassicherung angeschlossen werden.

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