Herunterladen Diese Seite drucken

REMKO PGT 30 Bedienungsanleitung Seite 5

Vorschau ausblenden Andere Handbücher für PGT 30:

Werbung

Verryendung
Yon
Flüssiggeis
Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (UW)
VBG 21 vom
l.
Oktober
1993
für
die
Venrvendung
von Fltissiggas.
$
I
Geltungsbereich
(1
) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für:
1.
die
Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken
2. Flüssiggasanlagen
fLlr
Brennzwecke,
soweit sie
aus Druckgasbehältern versorgt werden
3. Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke,
soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr
Gegenstand
in
staatlichen Rechtsvorschriften geregelt
ist.
$
4
Anforderungen an Perconen
Der
Unternehmer
hat dafür zu
sorgen,
dass
Anlagen
nach
$
1
Abs.
1 Nr.
2 und 3
nur
von
Versicherten betrie-
ben
oder gewartet werden, die im Betreiben
oder in
der
Wartung dieser Anlagen
unterwiesen
sind und von
de-
nen
zu
erwarten
ist, daß sie ihre Aufgabe
zuverlässig
erfüllen.
S
6
Aufstellung von Flüssiggasanlagen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen
nach
$
1
Abs.
1 Nr.
2 und 3
so
errichtet und aufgestellt
werden,
daß sie sicher betrieben und instand
gehalten
werden können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen
nach
$
1
Abs.
1
Nr.
2
und 3 so aufgestellt
werden, dass
sie
gegen mechanische Beschädigung geschüEt
sind.
(3)
Druckgasbehälter
müssen
so
aufgestellt
werden,
dass sie gegen unzulässige Erwärmung geschützt
sind.
(4) Der Unternehmer hat dafitr zu sorgen, dass um zum
Entleeren angeschlossene Druckgasbehälter
ein
aus-
reichender Bereich eingehalten wird, in
dem sich
keine
Kelleröffnungen
und -Zugänge, Gruben und
ähnliche
Hohlräume, Kanaleinläufe ohne
Flüssigkeitsverschluß,
Luft-
und Lichtschächte sowie brennbares Material
be-
finden.
(5) Der Unternehmer
hat
dafür zu sorgen,
daß
Flüssig-
gasanlagen so aufgestellt werden, daß
sie nicht
öffent-
lich zugÉinglich
sind, oder die Sicherheitseinrichtungen,
Regeleinrichtungen
und Stellteile an der Versorgungs-
anlage müssen gegen unbefugten Zugrilf Dritter
gesi-
chert sein.
(6)
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Anlagen
nach
$
I
Abs.
1
Nr.
2
und
3 nicht in Räumen unter Erd-
gleiche
aufgestellt werden.
(7) ln Treppenräumen, engen Höfen sowie
Durchgän-
gen und Durchfahrten
oder in deren unmittelbarer Nähe
dürfen Druckgasbehälter
nur aufgestellt werden,
wenn
dies
zur Ausftihrung von Arbeiten dort
vorübergehend
notwendig
ist
und besondere
Sicherheitsmaßnahmen
durch den Unternehmer
getroffen
sind.
(9)
Bei Verbrauchsanlagen
mit angeschlossenen Druck-
gasbehältern
ab
1
Liter lnhalt, denen Gas aus der Gas-
phase entnommen
wird, müssen die
Druckgasbehälter
aufrecht stehend und
standsicher aufgestellt werden.
(10) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Ver-
brauchsanlagen nur
an
-
Druckbehälter oder
-
höchstens
I
Druckgasbehälter zur gleichzeitigen
Gasentnahme
angeschlossen
werden; diese Behälter mt¡ssen im Frei-
en oder in einem besonderen Aufstellungsraum aufge-
stellt
sein.
(11) Abweichend von
Abs.
10 dürfen in Arbeitsräumen
bis 500
m"
sowie
für
jede weitere 500
m3
Rauminhalt
-
ein Druckgasbehälter mit einem zulässigen
Füllgewicht bis 33
k9
oder
-
zwei Druckgasbehälter mit einem zulässigen
Frlllgewicht
bis
jeweils 14
kg
aufgestellt werden.
(12)
Abweichend von den
AbsäEen
10
und
11
dürfen
in
Arbeitsräumen
bis 500
m3
sowie für jede weitere 500
m3
Rauminhalt bis
zu
I
Drucklasbehälter aufgestellt wer-
den:
-
aus betriebstechnischen Gründen, wenn die
Flüssiggasanlage
während der Gasentnahme
unter ständiger
Aufsicht steht.
(15) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in Räu-
men und Bereichen, in denen mit explosionsfähiger At-
mosphäre gerechnet
werden muß,
Verbrauchs-
einrichtungen
nur
unter
Beachtung
der
Explosions-
schuEmaßnahmen in Betrieb genommen werden.
(16) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Ver-
brauchsanlagen,
bei denen ein Austritt
unverbrannten
Gases und
die
Bildung
einer gefährlichen explosionsfä-
higen
Atmosphäre nicht sicher verhindert ist, so aufge-
stellt werden, daß
-
mögliche Gasaustrittsstellen,
-
Lüftungsöffnungen von
Aufstellungsräumen
von
einem ausreichend bemessenen Bereich
ohne
Zündgefahr umgeben
sind. Der Bereich ohne
Zündge-
fahren darf durch bauliche oder gleichwertige Maßnãh-
men begrenzt sein,
wenn die Lüftung nicht
unzulässig
behindert wird.

Werbung

loading

Diese Anleitung auch für:

Pgt 30 ePgt 60Pgt 60 ePgt 100Pgt 100 e