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Anschluss von Verbrauchsanlagen
an
Versorgungsanlagen
(1) Der
Unternehmer hat dafür
zu
sorgen, daß Ver-
brauchsanlagen
nur an
Versorgungsanlagen
ange-
schlossen
werden, die den zu erwartenden
Beanspru-
chungen soweit gentigen, daß Versicherte nicht gefähr-
det werden.
(2) Der
Unternehmer hat dafür
zu
sorgen, daß Ver-
brauchsanlagen
an
Versorgungsanlagen
nur
ange-
schlossen werden, wenn unter Berücksichtigung der
Anschlußwerte
aller Verbrauchseinrichtungen und
der
Betriebsdauer
keine den Betriebsablauf störende Unter-
kühlung der
Versorgungsanlage
eintritt.
(3) Vereisungen, die infolge
zu
hoher Gasentnahme
entstanden sind,
dllrfen nur durch
langsames Auftauen
beseitigt
werden. Offenes Feuer, glühende Gegenstän-
de
und Strahler
dürfen zum Auftauen nicht verwendet
werden.
Vereisungen dürfen nicht abgeschlagen wer-
den.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß bei An-
schluß der Verbrauchsanlagen an Versorgungsanlagen
sichergestellt ist, daß Flüssiggas nicht unbeabsichtigt
in
flüssiger Phase zu den Brennern gelangen kann.
(5) Der
Unternehmer hat dafür
zu
sorgen, daß Ver-
brauchseinrichtungen
nicht direkt an AnschlußstuEen
des
Ventils
von
Druckgasbehältern angeschlossen
wer-
den.
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Anschluß von Verbrauchseinrichtungen
mit Schlauchleitungen
(1) Werden gemäß S
I
Abs.
4
Schlauchleitungen ver-
wendet, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß die-
se geeignet sind.
(2)
Der
Unternehmer
hat
dafür
zu
sorgen,
daß
Schlauchleitungen
so
verlegt werden, daß
sie
gegen
chemische, thermische
und
mechanische
Beschädi-
gungen
geschüÞt sind.
(3)
Schlauchanschlüsse
und
Schlauchverbindungen
müssen
so
ausgefithrt werden,
daß ein
dichter An-
schluß gewährleistet
ist und sie sich nicht
unbeabsich-
tigt lösen können.
(4)
Verbrauchseinrichtungen dÜrfen nur an Schlauchlei-
tungen angeschlossen werden,
die nicht länger
als 0,4
m
sind.
(5)
Abweic
ch-
tungen
an
eñ,
die
låinger
bs-
technische
Si-
cherheitsmaßnahmen eingehalten und die Schlauchlän-
gen so
kuz
wie möglich
sind.
(6)
Schlauchleitungen
sind vor dem erstmaligen
An-
schließen
gefahrlos auszublasen.
(8)
Bei ortsveränderlichen Verbrauchsanlagen müssen
die Schläuche gegen zu erwartende unzulässige Bean-
spruchungen
geschüÞt werden.
(9) Schlauchleitungen müssen so angeschlossen wer-
den, daß die
Schlauchverbindungen
nicht
unzulässig
mechanisch belastet werden. Soweit
hiezu
besondere
Einrichtungen
erforderlich sind,
hat der
Unternehmer
diese
zur
Verfügung zu stellen.
(10) Schadhafte Schläuche dtlrfen nicht verwendet wer-
den. Der Unternehmer hat daftrr zu sorgen, daß schad-
hafte Schläuche sachgemäß
ausgetauscht werden.
(12) Sind beim Gebrauch ortsveränderlicher Verbrauch-
seinrichtungen Schlauchbeschädigungen
nicht
auszu-
schließen, hat
der Unternehmer dafür zu sorgen,
dass
filr
den
Bereich zwischen Druckregelgerät und Ver-
brauchseinrichtung mlndestens,,Schläuche
für
beson-
dere mechanische Beanspruchung" venrendet werden.
(13) Verbindungen von Schlauchleitungen mussen
so
verlegt werden, daß sie
sich nicht unbeabsichtigt
lÖsen
k0nnen.
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l0
Maßnahmen gegen
Gasaustritt
bei
Schlauchbeschädigungen
Der Unternehmer hat daftlr
zu
sorgen, daß beim
Be-
trieb von Verbrauchsanlagen,
in denen
Schläuche
ver-
wendet werden, die besonderen chemischen, thermi-
schen und mechanischen Beanspruchungen
unterlie-
gen, Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden, die ver-
hindern,
daß bei Schlauchbeschädigungen Gas in ge-
fahrdrohender Menge
entweichen kann.
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Betreiben von Verbrauchsanlagen
(2)
Der Unternehmer hat dafür
zu
sorgen, dass Ver-
brauchsanlagen
nur
betrieben
werden, wenn
gefährli-
che
Ansammlungen
von
unverbranntem
Gas vermie-
den werden.
(3) Der
Unternehmer
hat dafür
zu
sorgen,
dass Ver-
brauchsanlagen
nur mit einem
gleichmäßigen
auf
die
Verbrauchseinrichtungen
abgestimmten
Arbeitsdruck
betrieben werden.
(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass
beiVer-
brauchsanlagen,
bei denen die
Verbrauchseinrichtun-
gen nicht dem Druck vor dem Druckregelgerät
stand-
halten, Einrichtungen gegen unzulässig hohen
Druck-
anstieg verwendet werden.
(11) Verbrauchseinrichtungen
dürfen nur aus der
Gas-
phase betrieben werden.
(12) Der
Unternehmer
hat dafür zu
sorgen,
dass
bei
Fortleitung
in der
Gasphase sichergestellt
ist, dass
in
den Leitungen keine
Rückkondensation erfolgen kann.