Herunterladen Diese Seite drucken

REMKO PGT 30 Bedienungsanleitung Seite 7

Vorschau ausblenden Andere Handbücher für PGT 30:

Werbung

(13) Der
Unternehmer
hat dafür zu sorgen, daß Ver-
brauchseinrichtungen
so
betrieben
*eùen,
daß
die
Verbrennungsluft einwandfrei
und
Flammenstabilität
gewährleistet
ist.
(19)
Ver
von Versorgungs-
anlagen
r gewähfle¡atet
ist,
daß
kein
kann.
$
l2
Oberflächentemperaturen
Der
Unternehmer
hat dafür
zu
sorgen,
daß
heiße
Oberflächen, die nicht unmittelbar für den Arbeitsvor-
gang erforderlich sind und im Arbeits- und Verkehrsbe-
reich liegen, gegen zufälliges Berühren
so
gesichert
werden, daß Verletzungen ausgeschlossen sind.
Dies
gilt nicht für Teile von Verbrauchseinrichtungen, bei de-
nen die
Gefahr durch Verbrennung erkennbar
ist.
$
l3
Dichtheiten / Undichtheiten
(1)
Der
Unternehmer
hat dafür zu sorgen, daß
Ver-
brauchseinrichtungen
nur betrieben werden, wenn
ihre
gasbeaufschlagten Anlagenteile
bei den aufgrund
der
vorgesehenen Betriebsweise
zu
erwartenden
chemi-
schen, thermischen und mechanischen Beanspruchun-
gen
dicht bleiben.
(2) Verbrauchsanlagen müssen an Versorgungsleitun-
gen
dicht angeschlossen werden.
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß zum Auf-
spüren
von
Undichtigkeiten nur
Gasspürgeräte und Mit-
tel verwendet werden, durch die eventuell ausströmen-
des Gas nicht enÞündet wird.
(4) Bei Undichtigkeiten muß die zugehörige Absperrein-
richtung geschlossen werden. Ztindquellen sind
zu
be-
seitigen, bis das ausgeströmte, unverbrannte
Gas
ent-
fernt
ist.
(5)
Undichte Druckgasbehälter sind unverzüglich
aus
dem gefährdeten Bereich, soweit dieses ohne Gefahr
möglich ist, zu entfernen und entsprechend
zu
kenn-
zeichnen.
(6) Der
Unternehmer
Druckre-
gelgeräte mit
versch
ten
Dich-
tungen nicht
anges
chlissene
oder beschädigte Dichtungen müssen erseEt werden.
(7) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß
Druck-
gasbehälter
mit
verschlissenen
oder
beschädigten
Dichtungen
zum
Gaslieferanten zurückbefördert wer-
den.
(8)
Druckregelgeräte
dürfen
an
Druckgasbehälter nur
angeschlossen werden, wenn die Anschlüsse aufeinan-
der
abgestimmt
sind.
$
14
Lüftungseinrichtungen/Abgasleitungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Anlagen
nach
$
1
Abs. 1
Nr.
2 und 3 nur in Räumen aufgestellt
werden, die so be- und entlüftet sind, daß in
der
Raum-
luft
keine
gefährliche explosionsfähige
Atmosphäre,
kein gesundheitsgefährliches Abgas-Luft-Gemisch
und
kein Sauerstoffmangel
auftreten können.
(2) lm
Freien
errichtete Anlagen müssen
so
aufgestellt
werden,
daß die erforderliche natürliche Lüftung
nicht
behindert
wird.
(3) Soweit technische Lüftungseinrichtungen
notwendi-
gerweise installiert
sind, müssen diese vor
lnbetrieb-
nahme der Verbrauchseinrichtungen
in
Funktion
ge-
setzt werden.
Soweit natürliche
Lüftungseinrichtungen
notwendigerweise
vorhanden
sind, müssen
diese
wirk-
sam gemacht werden.
(4) Während des Betriebes der
Verbrauchseinrichtun-
gen müssen
Lüftungsöffnungen offengehalten werden.
(6) Der
Unternehmer
hat
dafür
zrl
sorgen,
daß Ver-
brauchseinrichtungen,
die nicht an Abgasanlagen ange-
schlossen
werden müssen und die Verbrennungsluft
in
den Raum leiten, nur betrieben werden, wenn
-
die Räume gut be- und entlüftet sind
und
-
der Anteil
gesundheitsschädlicher Stoffe in der
Atemluft keine unzuträglichen Konzentrationen
erreicht.
$
l5
Außerbetriebnahme von
Verbrauchseinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat daftlr zu sorgen, daß die Gas-
zufuhr
zu den
Verbrauchseinrichtungen unterbrochen
werden kann, um einen unkontrollierten Gasaustritt bei
Außerbetriebnahme
und
Betriebsruhe
der
Verbrauch-
seinrichtungen verhindern
zu können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß die Gas-
zufuhr zu der gesamten Verbrauchsanlage leicht unter-
brochen werden kann.
(3) Die Gaszufuhr zu den Verbrauchseinrichtungen
und
zur
Verbrauchsanlage muß
-
zum
Arbeitsschluß
oder bei
längeren Arbeitsunter-
brechungen,
soweit nicht
durchgehender
Betrieb
einer Verbrauchsanlage erfolgt,
-
zur Beendigung des durchgehenden
Betriebes,
-
nach Verbrauch
des Flüssiggases,
-
vor dem
Abschrauben des Druckregelgerätes,
-
vor
dem Lösen von Leitungen,
-
bei Störungen
oder in Gefahrfällen
unterbrochen werden.
$
17
Brandschutz bei Verbrauchsanlagen
(1)
Verbrauchseinrichtungen müssen so betrieben wer-
den, daß eine Brandgefahr verhindert
ist
und Verbren-
nungen oder
Verbrühungen vermieden werden.

Werbung

loading

Diese Anleitung auch für:

Pgt 30 ePgt 60Pgt 60 ePgt 100Pgt 100 e