Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin
anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das
Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät
verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von demjenigen, für den die
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener Messwerte nachvollzogen
werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende Pflichten einer
eichrechtkonformen Messwertverwendung:
1. Der Vertrag zwischen EMSP und Kunden muss unmissverständlich regeln, dass ausschließlich die
Lieferung elektrischer Energie und nicht die Ladeservice-Dauer Gegenstand des Vertrages ist.
2. Die Zeitstempel an den Messwerten stammen von einer Uhr in der Ladeeinrichtung, die nicht nach
dem Mess- und Eichrecht zertifiziert ist. Sie dürfen deshalb nicht für eine Tarifierung der Messwerte
verwendet werden.
3. Der EMSP muss sicherstellen, dass dem Kunden automatisch nach Abschluss der Messung und
spätestens zum Zeitpunkt der Rechnungslegung ein Beleg der Messung und darin die Angaben zur
Bestimmung des Geschäftsvorgangs zugestellt werden, solange dieser hierauf nicht ausdrücklich
verzichtet. Die Angaben zur Bestimmung des Geschäftsvorgangs sind folgende:
a. Name des EMSP
b. Start- und Endzeitpunkt und -datum des Ladevorgangs
c. Geladene Energie in kWh
d. Kreditkartennummer
4. Fordert der Kunde einen Beweis der richtigen Übernahme der Messergebnisse aus der
Ladeeinrichtung in die Rechnung, ist der Messwertverwender entsprechend MessEG, § 33, Abs. (3)
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