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Nidec G8-01-00 Serie Bedienungsanleitung Seite 10

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Bedienungsanleitung
1. Die
Ladeeinrichtung
bestimmungsgemäß und eichrechtskonform verwendet, wenn die
in ihr eingebauten Zähler nicht anderen Umgebungsbedingungen
ausgesetzt
Baumusterprüfbescheinigung erteilt wurde.
2. Der Verwender dieses Produktes muss bei Anmeldung der
Ladepunkte bei der Bundesnetzagentur in deren Anmeldeformular
den an der Ladesäule zu den Ladepunkten angegebenen PK mit
anmelden! Ohne diese Anmeldung ist ein eichrechtskonformer
Betrieb der Säule nicht möglich.
Weblink:https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Elekt
rizitaetundGas/Unternehmen_Institutionen/E-Mobilitaet/start.html
3. Der Verwender dieses Produktes hat sicherzustellen, dass die
Eichgültigkeitsdauern für die Komponenten in der Ladeeinrichtung
und für die Ladeeinrichtung selbst nicht überschritten werden.
4. Der Verwender dieses Produkts hat sicherzustellen, dass
Ladeeinrichtungen zeitnah außer Betrieb genommen werden,
wenn wegen Stör- oder Fehleranzeigen im Display der
eichrechtlich
relevanten
eichrechtskonformer Betrieb nicht mehr möglich ist. Es ist der
Katalog der Stör- und Fehlermeldungen in dieser Betriebsanleitung
zu beachten.
5. Der Verwender muss die aus der Ladeeinrichtung ausgelesenen,
signierten Datenpakete - entsprechend der Paginierung lückenlos
dauerhaft (auch) auf diesem Zweck gewidmeter Hardware in
seinem Besitz speichern („dedizierter Speicher"), - für berechtigte
Dritte verfügbar halten (Betriebspflicht des Speichers.). Dauerhaft
bedeutet, dass die Daten nicht nur bis zum Abschluss des
Geschäftsvorganges
mindestens
bis
Rechtsmittelfristen
vorhandene
Daten
Ersatzwerte gebildet werden.
6. Der Verwender dieses Produktes hat Messwertverwendern, die
Messwerte aus diesem Produkt von ihm erhalten und im
geschäftlichen Verkehr verwenden, eine elektronische Form einer
von der CSA genehmigten Betriebsanleitung zur Verfügung zu
stellen. Dabei hat der Verwender dieses Produktes insbesondere
auf die Nr. II „Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der
Ladeeinrichtung" hinzuweisen.
7. Den Verwender dieses Produktes trifft die Anzeigepflicht gemäß §
32 MessEG (Auszug): § 32 Anzeigepflicht (1) Wer neue oder
erneuerte Messgeräte verwendet, hat diese der nach Landesrecht
gilt
nur
sind
als
denen,
Mensch-Maschine-Schnittstelle
gespeichert
zum
Ablauf
für
den
Geschäftsvorgang.
dürfen
für
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dann
als
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für
die
werden
müssen,
möglicher
gesetzlicher
Für
Abrechnungszwecke
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Ac-02-00 serie

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