10 | Sicherheit
10 | Sicherheit
2.2 Verantwortung des Betreibers
Neben den Arbeitssicherheitshinweisen in dieser Betriebsanleitung müssen die für den
Einsatzbereich des Gerätes gültigen Sicherheits-, Unfallverhütungs- und
Umweltschutzvorschriften eingehalten werden. Dabei gilt insbesondere:
•
Der Betreiber muss sich über die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen
informieren und in einer Gefährdungsbeurteilung zusätzlich Gefahren
ermitteln, die sich durch die spezielle Arbeitsbedingungen am Einsatzort
der Geräte ergeben.
•
Der Betreiber muss die Zuständigkeit für Installation, Bedienung, Wartung
und Reinigung eindeutig regeln und festlegen.
•
Der Betreiber muss dafür sorgen, dass alle Personen, die mit dem Gerät
umgehen, die Betriebsanleitung vollständig gelesen und verstanden haben.
•
Darüber hinaus muss er das Personal in regelmäßigen Abständen schulen
und über die Gefahren im Umgang mit den Geräten informieren.
Weiterhin ist der Betreiber dafür verantwortlich, dass das Gerät stets in technisch einwand-
freiem Zustand ist. Daher gilt Folgendes:
•
Nach jeder Benutzung, mindestens jedoch einmal jährlich, ist eine Sicht-
prüfung des Gerätes durch eine unterwiesene Person erforderlich
(nach DGUV Grundsatz 305-002 bzw. länderspezifische Richtlinien).
•
Alle drei Jahre oder bei Zweifeln an der Sicherheit oder Zuverlässigkeit
des Gerätes, ist zusätzlich eine Funktions- und Belastungsprüfung durch-
zuführen (nach DGUV Grundsatz 305-002 bzw. länderspezifische Richtlinien).