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Viessmann VITOCAL 252-A Z025111 Planungsanleitung Seite 119

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Planungshinweise
(Fortsetzung)
Min. Primäreintrittstemperatur und min. Vorlauftemperatur Sekundär-
kreis: Siehe Kapitel „Einsatzgrenzen nach EN 14511".
Zusätzlich muss bei monovalenter Betriebsweise beachtet werden,
dass die Heizleistung der Wärmepumpe und die max. Vorlauftempe-
ratur Sekundärkreis von der Primäreintrittstemperatur abhängt. Dies
kann Komforteinbußen zur Folge haben, insbesondere bei der Trink-
wassererwärmung.
Daher bei der Planung folgende Punkte beachten:
■ Prüfen, ob in Abhängigkeit der Primäreintrittstemperaturen am
Aufstellort die max. Vorlauftemperatur der Wärmepumpe aus-
reicht, um die landesspezifischen Anforderungen bei der Trinkwas-
sererwärmung zu erfüllen.
■ Bei der Erstinbetriebnahme oder im Servicefall kann die Tempera-
tur im Sekundärkreis unter der erforderlichen min. Vorlauftempera-
tur der Wärmepumpe liegen. Der Verdichter der Wärmepumpe
läuft dann nicht eigenständig an.
■ Falls der Frostschutzbetrieb dauerhaft aktiv ist (z. B. in einem Feri-
enhaus), kann die Temperatur im Sekundärkreis unter die min.
Vorlauftemperatur der Wärmepumpe absinken. Der Verdichter der
Wärmepumpe läuft dann nicht eigenständig an.
Daher muss auch bei einer monovalenten Auslegung einer Wärme-
pumpe immer ein weiterer Wärmeerzeuger planerisch berücksichtigt
werden, z. B. Heizwasser-Durchlauferhitzer.
Falls die Wärmepumpe in der monovalenten Betriebsweise den
Wärmebedarf nicht decken kann, muss die Wärmepumpe mono-
energetisch (mit Heizwasser-Durchlauferhitzer) oder bivalent (mit
externem Wärmeerzeuger) betrieben werden. Andernfalls besteht
die Gefahr, dass der Verflüssiger einfriert und die Wärmepumpe
erheblich beschädigt wird.
Bei Wärmepumpenanlagen mit monovalenter Betriebsweise ist eine
genaue Dimensionierung besonders wichtig, da zu groß gewählte
Geräte oftmals mit unverhältnismäßig hohen Anlagenkosten verbun-
den sind. Überdimensionierung daher vermeiden!
Bei der Dimensionierung der Wärmepumpe Folgendes beachten:
■ Zuschläge für Sperrzeiten zur Heizlast des Gebäudes berücksich-
tigen. Das Energieversorgungsunternehmen darf die Stromversor-
gung von Wärmepumpen für max. 3 × 2 Stunden innerhalb
24 Stunden unterbrechen.
Zusätzlich individuelle Regelungen von Sondervertragskunden
berücksichtigen.
■ Aufgrund der Gebäudeträgheit bleiben 2 Stunden Sperrzeit in der
Regel unberücksichtigt.
Zuschlag für Trinkwassererwärmung bei monovalenter Betriebsweise
Hinweis
Im bivalenten Betrieb der Wärmepumpe ist die zur Verfügung ste-
hende Heizleistung normalerweise so hoch, dass dieser Zuschlag
nicht berücksichtigt werden muss.
Niedriger Bedarf
*6
Normaler Bedarf
*5
Bei einer Aufheizzeit des Speicher-Wassererwärmers von 8 h
*6
Falls der tatsächliche Warmwasserbedarf die angegebenen Werte übersteigt, muss ein höherer Leistungszuschlag gewählt werden.
VITOCAL
Warmwasserbedarf bei Warm-
wassertemperatur 45 °C
in l/Tag und Person
15 bis 30
30 bis 60
Hinweis
Zwischen 2 Sperrzeiten muss die Freigabezeit mindestens so lang
sein wie die vorhergegangene Sperrzeit.
Überschlägige Ermittlung der Heizlast auf Basis der beheizten
Fläche
Die beheizte Fläche (in m
2
) wird mit folgendem spezifischen Leis-
tungsbedarf multipliziert:
Passivhaus
Niedrigenergiehaus
Neubau (gemäß GEG)
Haus (Bj. vor 1995 mit normaler Wärmedämmung)
Altes Haus (ohne Wärmedämmung)
Theoretische Auslegung bei 3 × 2 Stunden Sperrzeit oder bei
Einsatz im Smart Grid
Beispiel:
2
Niedrigenergiehaus (40 W/m
) mit einer beheizten Fläche von
2
180 m
■ Überschlägig ermittelte Heizlast: 7,2 kW
■ Maximale Sperrzeit: 3 x 2 h bei minimaler Außentemperatur
gemäß EN 12831
Bei 24 h ergibt sich eine Tages-Wärmemenge von:
■ 7,2 kW x 24 h = 173 kWh
Um die maximale Tages-Wärmemenge zu decken, stehen aufgrund
der Sperrzeiten für den Wärmepumpenbetrieb nur 18 h pro Tag zur
Verfügung. Aufgrund der Gebäudeträgheit bleiben 2 h unberücksich-
tigt.
■ 173 kWh / (18 + 2) h = 8,65 kW
Die Leistung der Wärmepumpe müsste bei einer maximalen Sperr-
zeit von 3 x 2 h pro Tag also um 20 % erhöht werden.
Oft werden Sperrzeiten nur bei Bedarf geschaltet. Weitere Informati-
onen zu den jeweiligen Sperrzeiten können beim zuständigen Ener-
gieversorgungsunternehmen erfragt werden.
Für den üblichen Wohnhausbau wird von einem max. Warmwasser-
bedarf von ca. 50 l pro Person und Tag mit ca. 45 °C ausgegangen.
■ Dieser Bedarf entspricht einer zusätzlichen Heizlast von ca.
0,25 kW pro Person bei 8 h Aufheizzeit.
■ Dieser Zuschlag wird nur berücksichtigt, falls die Summe der
zusätzlichen Heizlast größer ist als 20 % der nach EN 12831
berechneten Heizlast.
Spezifische Nutzwärme
in Wh/Tag und Person
600 bis 1200
1200 bis 2400
10 W/m
40 W/m
50 W/m
80 W/m
120 W/m
Empfohlener Heizlastzuschlag
*5
für Trinkwassererwärmung
in kW/Person
0,08 bis 0,15
0,15 bis 0,30
VIESMANN
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