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Lagern Und Entsorgen - Flaig FXE-T6400/80 Betriebsanleitung

Elektro-permanent traverse
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Betriebsanleitung für Elektro-Permanent
Traverse FXE-T6400/80
7. INSTANDSETZUNG UND PRÜFUNGEN
Prüfungen
Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
Lasthebemagnete dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie durch einen Sachkundigen geprüft und festge-
stellte Mängel behoben worden sind.
Regelmäßige Prüfungen
Lasthebemagnete müssen in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden.
Außerordentliche Prüfungen
Lasthebemagnete müssen nach Schadensfällen oder besonderen Vorkommnissen, welche die Tragfähigkeit beein-
flussen können, sowie nach Instandsetzung, einer außerordentlichen Prüfung durch einen Sachkundigen unterzogen
werden
Prüfumfang
Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme und die regelmäßigen Prüfungen sind im wesentlichen Sicht- und Funkti-
onsprüfungen. Sie haben sich zu erstrecken auf die Prüfung des Zustandes der Bauteile und Einrichtungen, auf den
bestimmungsgemäßen Zusammenbau sowie auf Vollständigkeit und Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen.
Der Umfang der außerordentlichen Prüfung richtet sich nach Art und Umfang des Schadensfalles,
des Vorkommnisses oder der Instandsetzung. Die durchgeführten Prüfungen sind zu dokumentieren.
Ständige/Tägliche Prüfung
Während der Anwendung ist eine ständige Sichtprüfung durchzuführen, d.h. vor Inbetriebnahme bzw. Schichtbeginn
sind die elektrischen Bauteile wie Kabel und Schalter und die magnetischen Kontaktflächen auf schadhafte Stellen
zu untersuchen.

LAGERN UND ENTSORGEN

Lasthebemagnete sind so abzustellen oder abzulegen, daß sie nicht umkippen, herabfallen oder abgleiten können.
Lasthebemagnete sind vor Witterungseinflüssen und aggressiven Stoffen geschützt zu Lagern, sofern deren Sicherheit
beeinträchtigt werden kann. Bei längerer Einlagerung empfiehlt es sich das Gerät einzufetten. Am Nutzungsende des
Lasthebemagneten oder am Ende der Lebensdauer ist das Gerät fachgerecht und umweltfreundlich zu entsorgen,
beachten Sie hierfür die einschlägigen Vorschriften der entsprechenden Behörden.
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