1. GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN
1.1. Wichtige Sicherheitshinweise
Verwenden Sie die Anlage nur zu dem in dieser Anleitung beschriebenen Zweck. Andernfalls
gefährden Sie sich selbst oder Sie beschädigen Teile der Anlage.
Sie bringen sich selbst und andere in Gefahr, wenn Sie die Anlage falsch montieren oder die
Sicherheits- oder Warnhinweise nicht beachten. Schwere Verletzungen oder erhebliche
Sachschäden können die Folge sein.
1.2. Verantwortlichkeiten des Herstellers
Den Hersteller trifft eine öffentlich-rechtliche Verantwortung aus dem Geräte- und Produkt-
sicherheitsgesetz (GPSG), nur sichere Anlagen auf den Markt zu bringen. Die Marktkontrolle
führen die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter der Länder durch. Soweit die Anlagen beim
Inverkehrbringen nicht den Vorschriften entsprechen, steht der Gewerbeaufsicht das Recht von
Beanstandungen zu.
Die CE-Kennzeichnung ist Voraussetzung für das erstmalige Inverkehrbringen (oder Inbetrieb-
nehmen) von Produkten, für die eine CE-Kennzeichnung gemäß nachfolgenden EU-Richtlinien
gefordert ist, nämlich in allen Teilnehmerstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR).
Der EWR umfasst die EU-Mitgliedstaaten und die EFTA-Staaten mit Ausnahme der Schweiz.
Damit ist beim Inverkehrbringen in der Schweiz die CE-Kennzeichnung nicht gefordert.
Es gibt vielfach spezielle Konformitätskennzeichen, die CE-Kennzeichnung nach den
EU-Richtlinien wird jedoch anerkannt.
1.3. Verantwortlichkeiten des Betreibers
Der Schwerpunkt der Verantwortung und Haftung im Arbeitsschutz liegt beim Betreiber.
Da die Verantwortung des Betreibers für Sicherheit- und Gesundheitsschutz Bestandteil seiner
unternehmerischen Gesamtverantwortung ist, richten sich die meisten Arbeitsschutzvorschrif-
ten auch an ihn.
Der Betreiber sorgt dafür, dass
▪
alle Teile der Betriebsanleitung stets griffbereit an der Anlage aufbewahrt werden.
Der Betreiber verpflichtet sich, nur Personen an der Anlage arbeiten zu lassen, die
▪
alle für die jeweilige Tätigkeit relevanten Teile der Betriebsanleitung gelesen und
verstanden haben,
▪
mit den grundlegenden Vorschriften über Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und Umwelt-
schutz vertraut sind und
▪
in die sichere Handhabung der Anlage eingewiesen sind (Unterweisung).
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