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berghaus MPB 4400 Bedienungsanleitung Seite 84

Baustellensignalanlage
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2. Befristung
Diese Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2031 befristet.
3. Widerruf
Bestehende entsprechende Einzelzuteilungen werden hiermit widerrufen. Hierdurch
entfällt für die Betroffenen die Beitragspflicht mit Ablauf dieses Kalendermonats.
4. Hinweise:
4.1 Die oben genannten Frequenzbereiche werden auch für andere Funkan-
wendungen genutzt. Die Bundesnetzagentur übernimmt keine Gewähr für eine
Mindestqualität oder Störungsfreiheit des Funkverkehrs. Es besteht kein Schutz vor
Beeinträchtigungen durch andere bestimmungsgemäße Frequenznutzungen.
Insbesondere sind bei gemeinschaftlicher Frequenznutzung gegenseitige
Beeinträchtigungen nicht auszuschließen und hinzunehmen.
4.2 Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für
den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind
(§ 60 Abs. 1 S. 3 TKG).
4.3 Diese Frequenzzuteilung berührt nicht rechtliche Verpflichtungen, die sich für
die Frequenznutzer aus anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, auch tele-
kommunikationsrechtlicher Art, oder Verpflichtungen privatrechtlicher Art ergeben.
Dies gilt insbesondere für Genehmigungs- oder Erlaubnisvorbehalte (z.B. bau-
rechtlicher oder umweltrechtlicher Art).
4.4 Der Frequenznutzer ist für die Einhaltung der Zuteilungsbestimmungen und für
die Folgen von Verstößen, z. B. Abhilfemaßnahmen und Ordnungswidrigkeiten
verantwortlich.
4.5 Beim Auftreten von Störungen sowie im Rahmen technischer Überprüfungen
werden für Geräte zur Steuerung von Lichtsignalanlagen die Parameter der gemäß
Richtlinie 2014/53/EU bzw. des Funkanlagengesetzes (FuAG) verabschiedeten
harmonisierten Normen zu Grunde gelegt. Hinweise zu Messvorschriften und
Testmethoden, die zur Überprüfung der o. g. Parameter beachtet werden müssen, sind
ebenfalls diesen Normen zu entnehmen.
4.6 Der Bundesnetzagentur sind gemäß § 64 TKG auf Anfrage alle zur
Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen
Auskünfte über das Funknetz, die Funkanlagen und den Funkbetrieb, insbesondere
Ablauf und Umfang des Funkverkehrs, zu erteilen. Erforderliche Unterlagen sind
bereitzustellen.
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