Bestimmungsgemäße Verwendung
Rüsten, Umrüsten, Wartungs- und Inspektionstätig-
keiten dürfen nur bei nicht im Betrieb befindlichen Gerä-
ten von geschultem Personal durchgeführt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass jegliche eigenmäch-
tige Umbauten und Veränderungen an der Maschine
aus sicherheitstechnischen Gründen nicht gestattet
sind.
Das Bedienungspersonal hat in jedem Fall darauf zu
achten, dass die max. Tragkraft nicht überschritten
wird.
Der Aufhalt unter schwebender Last ist verboten, da je-
derzeit lose Gegenstände herabfallen können.
Das Befördern und das Heben von Personen ist verbo-
ten. Das Betreten des Lastaufnahmemittels ist nicht ge-
stattet.
2.6 Sicherheitshinweise für Bedienpersonal
Es ist jede Arbeitsweise zu unterlassen, die die Sicher-
heit an dem Rollfahrwerk beeinträchtigt.
Der Bediener hat mit dafür zu sorgen, dass keine nicht-
autorisierten Personen an dem Rollfahrwerk arbeiten
(z.B. auch durch Betätigung von Einrichtungen gegen
unbefugtes Benutzen).
Der Bediener ist verpflichtet, das Rollfahrwerk minde-
stens ein Mal vor Benutzung (täglich) auf äußerlich
erkennbare Schäden und Mängel zu prüfen und einge-
tretene Veränderungen (einschließlich des Betriebsver-
haltens), die die Sicherheit beeinträchtigen, sofort zu
melden.
Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass das Rollfahr-
werk immer nur in einwandfreiem Zustand betrieben
wird.
Soweit erforderlich, hat der Betreiber das Bedienungs-
personal zum Tragen von Schutzkleidung usw. zu ver-
pflichten.
Es dürfen grundsätzlich keine Sicherheitseinrichtungen
demontiert oder außer Betrieb gesetzt werden (dro-
hende Gefährdung durch schwere Quetschungen, Le-
bensgefahr).
Ist die Demontage von Sicherheitseinrichtungen beim
Rüsten, Reparieren und Warten erforderlich, hat unmit-
telbar nach Abschluss der Wartungs- oder Reparaturar-
beiten die Remontage der Sicherheitseinrichtungen zu
erfolgen.
2.7 Sicherheitskennzeichnungen
An dem Rollfahrwerk sind verschiedene Sicherheits-
kennzeichnungen angebracht, die beachtet und befolgt
werden müssen.
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Die Sicherheitskennzeichnungen dürfen nicht entfernt
werden. Beschädigte oder fehlende Sicherheitskenn-
zeichnungen können zu Fehlhandlungen, Personen-
und Sachschäden führen. Sie sind umgehend zu erset-
zen.
Sind die Sicherheitskennzeichnungen nicht auf den er-
sten Blick erkenntlich und begreifbar, ist das Rollfahr-
werk außer Betrieb zu nehmen, bis neue Sicherheits-
kennzeichnungen angebracht worden sind.
Folgende Sicherheitskennzeichnungen und -symbole
sind angebracht:
Abb. 1: Sicherheitskennzeichnung am Rollfahrwerk
Warnung vor Schwebender Last
2.8 Prüfungen
Wiederkehrende Prüfungen der Geräte, Krane und
Tragkonstruktionen durch einen Sachkundigen müssen
einmal jährlich durchgeführt werden. Bei schweren Ein-
satzbedingungen z.B. häufiger Betrieb mit Volllast, stau-
bige oder aggressive Umgebung, sind die Prüfab-
stände zu verkürzen.
Im Kranprüfbuch hat der Eintrag über durchgeführte In-
standsetzungen und Prüfungen zu erfolgen.
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Bestimmungsgemäße Verwendung
Das Rollfahrwerk dient ausschließlich zum Transport
von angehängten Lasten bis zur angegebenen Maxi-
mal-Last auf einem passenden Stahlträger. Die Aus-
gangs- und Endposition des Transportwegs muss mit
Wegbegrenzungen (Anschlägen) gesichert sein.
Das Rollfahrwerk darf nur von eingewiesenen Personen
betrieben werden.
Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehört auch
die Einhaltung aller Angaben in dieser Anleitung. Jede
über die bestimmungsgemäße Verwendung hinausge-
hende oder andersartige Benutzung gilt als Fehlge-
brauch.
Der Transport von Personen ist strengstens un-
tersagt.
Bei konstruktiven und technischen Änderungen an dem
Rollfahrwerk übernimmt die Firma Stürmer Maschinen
GmbH keine Haftung.
Ansprüche jeglicher Art wegen Schäden aufgrund nicht
bestimmungsgemäßer Verwendung sind ausgeschlos-
sen.
RFW-Serie | Version 1.01