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suprema BioEntry W2 Installationsanleitung Seite 22

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Rechte zu verzichten. Deshalb tragen Sie auch eine bestimmte Verantwortung, wenn Sie Kopien der Software verbreiten oder diese modi zieren:
die Verantwortung, die Freiheit anderer zu respektieren. Wenn Sie z. B. Kopien eines solchen Programms verbreiten, sei es kostenlos oder gegen
eine Gebühr, müssen Sie den Empfängern dieselben Freiheiten gewähren, die Sie selbst erhalten haben. Sie müssen sicherstellen, dass auch die
Empfänger den Quelltext erhalten oder bekommen können, und Sie müssen den Empfängern diese Bedingungen übermitteln, damit sie ihre
Rechte kennen. 
Entwickler, die die GNU GPL nutzen, schützen Ihre Rechte in zwei Schritten: (1) Sie machen das Urheberrecht auf die Software geltend und (2) bieten
Ihnen diese Lizenz an, die Ihnen das Recht gibt, diese zu kopieren, zu verbreiten und/oder zu verändern. 
Zum Schutz der Entwickler und Urheber stellt die GPL klar, dass für diese freie Software keinerlei Garantie besteht.
Sowohl im Sinne der Benutzer als auch der Urheber verlangt die GPL, dass modi zierte Versionen als geändert gekennzeichnet werden, damit
Probleme mit der modi zierten Software nicht fälschlicherweise mit den Urhebern früherer Versionen in Verbindung gebracht werden. 
Einige Geräte sind so konzipiert, dass Benutzer modi zierte Versionen der Software nicht installieren oder ausführen können, wohingegen der
Hersteller diese Möglichkeit hat. Dies ist grundlegend unvereinbar mit dem Ziel, die Freiheit der Benutzer zu schützen, die Software zu modi zieren.
Der systematische Missbrauch ndet vor allem im Bereich von Produkten für Privatpersonen statt, also genau dort, wo dies am wenigsten akzepta-
bel ist. Deshalb haben wir diese Version der GPL entworfen, um diese Praxis für diese Produkte zu verbieten. Wenn solche Probleme substantiell in
anderen Bereichen auftreten, sind wir bereit, diese Bestimmung in zukünftigen Versionen der GPL auf diese Bereiche auszudehnen, soweit dies
erforderlich ist, um die Freiheit der Benutzer zu schützen.
Jedes Programm ist permanent durch Softwarepatente bedroht. Staaten sollten nicht zulassen, dass Patente die Entwicklung und Verwendung
von Software für allgemein einsetzbare Computer einschränken, aber in denjenigen Staaten, in denen dies geschieht, wollen wir die spezielle
Gefahr vermeiden, dass Patente dazu verwendet werden, ein freies Programm im Ende ekt proprietär zu machen. Um dies zu verhindern, stellt die
GPL sicher, dass Patente nicht dazu verwendet werden können, dieses Programm nicht-frei zu machen. Unten nden Sie die genauen Bedingungen
und Konditionen für das Kopieren, Verbreiten und Modi zieren. 
BEDINGUNGEN UND KONDITIONEN 
0. Definitionen. 
„Diese Lizenz" bezieht sich auf Version 3 der GNU General Public License. 
„Urheberrecht" bezeichnet auch urheberrechtähnliche Gesetze, die auf andere Arten von Werken Anwendung nden, wie z. B. auf Fotomasken in
der Halbleitertechnologie. 
„Das Programm" bezeichnet jedes urheberrechtlich schützbare Werk, das unter dieser Lizenz lizenziert ist. Jeder Lizenznehmer wird mit „Sie"
angesprochen.
„Lizenznehmer" und „Empfänger" können natürliche oder juristische Personen sein. 
Ein Werk zu „modi zieren" bedeutet, aus dem Werk zu kopieren oder es ganz oder teilweise auf eine Weise umzuarbeiten, die eine
urheberrechtliche Genehmigung erfordert, mit Ausnahme der Anfertigung einer Eins-zu-eins-Kopie. Das daraus hervorgehende Werk wird als
„modi zierte Version" des früheren Werks oder als auf dem früheren Werk „basierendes" Werk bezeichnet.  Ein „betro enes Werk" bezeichnet
entweder das unveränderte Programm oder ein auf dem Programm basierendes Werk.
Ein Werk zu „verbreiten" bezeichnet jedwede Handlung mit dem Werk, für die man, wenn unerlaubt begangen, wegen Verletzung anwendbaren
Urheberrechts direkt oder indirekt zur Verantwortung gezogen würde, ausgenommen die Ausführung auf einem Computer oder die Modi zie-
rung einer privaten Kopie. Das Verbreiten eines Werks umfasst das Kopieren, die Weitergabe (mit oder ohne Modi kationen), das ö entliche
Zugänglichmachen und in einigen Staaten auch andere Aktivitäten. 
Ein Werk zu „übertragen", bezeichnet jede Art von Verbreitung, die es anderen Parteien ermöglicht, das Werk zu kopieren oder Kopien zu
erhalten. Die reine Interaktion mit einem Benutzer über ein Computernetzwerk ohne Übergabe einer Kopie, gilt nicht als Übertragung. 
Eine interaktive Benutzerschnittstelle zeigt „angemessene rechtliche Hinweise" in dem Umfang an, dass sie eine zweckdienliche und deutlich
sichtbare Funktion bereitstellt, die (1) einen angemessenen Copyright-Vermerk zeigt und (2) dem Benutzer mitteilt, dass keine Garantie für das
Werk besteht (außer in dem Umfang, in dem Garantien gewährt werden), dass Lizenznehmer das Werk unter dieser Lizenz übertragen dürfen
und wie man eine Kopie dieser Lizenz einsehen kann. Wenn die Schnittstelle eine Liste von Benutzerkommandos oder Optionen
anzeigt, wie z. B. ein Menü, erfüllt ein deutlich sichtbarer Punkt in der Liste dieses Kriterium. 
1. Quelltext. 
Der „Quelltext" eines Werkes bezeichnet diejenige Form des Werkes, die für Bearbeitungen vorzugsweise verwendet wird. „Objekt-Code"
bezeichnet jede Nicht-Quelltext-Form eines Werks. 
Eine „Standardschnittstelle" bezeichnet eine Schnittstelle, die entweder ein o zieller Standard eines anerkannten Standardisierungsgremiums ist
oder – im Falle von Schnittstellen, die für eine spezielle Programmiersprache spezi ziert wurden – eine Schnittstelle, die unter Entwicklern, die in
dieser Sprache arbeiten, weithin gebräuchlich ist. 
Die „Systembibliotheken" eines ausführbaren Werks enthalten alles – ausgenommen das Werk als Ganzes –, was (a) normalerweise zum Lieferum-
fang einer Hauptkomponente gehört, aber selbst nicht die Hauptkomponente ist und (b) ausschließlich dazu dient, das Werk zusammen mit der
Hauptkomponente verwenden zu können oder eine Standardschnittstelle zu implementieren, für die eine Implementierung als Quelltext
ö entlich erhältlich ist. Eine „Haupt-komponente" bezeichnet in diesem Zusammenhang eine größere wesentliche Komponente (Betriebssystem-
kern, Fenstersystem usw.) des spezi schen Betriebssystems (falls vorhanden), auf dem das ausführbare Werk läuft, oder des Compilers, der zur
Erstellung des Werks verwendet wurde, oder des für die Ausführung verwendeten Objekt-Code-Interpreters.
Der „korrespondierende Quelltext" eines Werks in Form von Objekt-Code bezeichnet den vollständigen Quelltext, der benötigt wird, um das Werk
zu erzeugen, zu installieren, um (im Falle eines ausführbaren Werks)  den Objekt-Code auszuführen und um das Werk zu modi zieren,
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