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Gnu Lesser General Public License; Gnu- Geringere Allgemeine Öffentliche Lizenz - suprema BioStation L2 Installationsanleitung

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15. Gewährleistungsausschluss.
ES BESTEHT KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNG FÜR DAS PROGRAMM, SOWEIT DIES NACH GELTENDEM RECHT ZULÄSSIG IST. SOFERN NICHT ANDER-
WEITIG SCHRIFTLICH BESTÄTIGT, STELLEN DIE URHEBERRECHTSINHABER UND/ODER DRITTE DAS PROGRAMM SO ZUR VERFÜGUNG, „ WIE ES IST",
OHNE IRGENDEINE GEWÄHRLEISTUNG, WEDER AUSDRÜCKLICH NOCH STILLSCHWEIGEND, EINSCHLIESSLICH – ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF –
DIE STILLSCHWEIGENDE GEWÄHRLEISTUNG VON MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. DAS GESAMTE
RISIKO HINSICHTLICH QUALITÄT UND LEISTUNGSFÄHIGKEIT DES PROGRAMMS LIEGT BEI IHNEN. SOLLTE SICH DAS PROGRAMM ALS FEHLERHAFT
ERWEISEN, ÜBERNEHMEN SIE DIE KOSTEN FÜR ALLE NOTWENDIGEN WARTUNGS- ODER REPARATURLEISTUNGEN ODER KORREKTUREN.
16. Haftungsbeschränkung.
IN KEINEM FALL – ES SEI DENN, DIES IST GESETZLICH VORGESCHRIEBEN ODER WURDE SCHRIFTLICH VEREINBART –IST IRGENDEIN URHEBERRECHT-
SINHABER ODER IRGENDEINE ANDERE PARTEI, DIE DAS PROGRAMM WIE OBEN ERLAUBT MODIFIZIERT UND/ODER ÜBERTRÄGT, IHNEN GEGENÜ-
BER FÜR SCHÄDEN HAFTBAR, EINSCHLIESSLICH JEGLICHER ALLGEMEINER ODER KONKRETER SCHÄDEN, NEBENSCHÄDEN ODER FOLGESCHÄDEN,
DIE AUS DER VERWENDUNG DES PROGRAMMS ODER DER UNMÖGLICHKEIT DER VERWENDUNG DES PROGRAMMS RESULTIEREN (EINSCH-
LIESSLICH, ABER NICHT BESCHRÄNKT AUF DATENVERLUSTE, FEHLERHAFTE VERARBEITUNG VON DATEN, VERLUSTE, DIE IHNEN ODER DRITTEN
ENTSTEHEN, ODER DAS UNVERMÖGEN DES PROGRAMMS, MIT ANDEREN PROGRAMMEN ZUSAMMENZUARBEITEN), SELBST WENN DER URHEBER-
RECHTSINHABER ODER DIE ANDERE PARTEI AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
17. Auslegung der Abschnitte 15 und 16.
Sollten der o.a. Gewährleistungsausschluss und die o.a. Haftungsbeschränkung aufgrund ihrer Bedingungen gemäß lokalem Recht unwirksam
sein, müssen Bewertungsgerichte dasjenige lokale Recht anwenden, das einer absoluten Aufhebung jeglicher zivilen Haftung in Zusammenhang
mit dem Programm am nächsten kommt, es sei denn, dem Programm lag eine entgeltliche Garantieerklärung oder Haftungsübernahme bei.

GNU Lesser General Public License

Version 3, 29. Juni 2007
Urheberrecht © 2007 Free Software Foundation, Inc. <http://fsf.org/>
Es ist gestattet, unveränderte Kopien dieses Lizenzdokuments anzufertigen und zu verteilen. Änderungen dieses Lizenzdokuments sind jedoch nicht gestattet.
Diese Version der GNU Lesser General Public License enthält die Bedingungen und Konditionen der Version 3 der GNU General Public License, ergänzt durch die
unten aufgeführten zusätzlichen Genehmigungen.
0. Zusätzliche Definitionen.
In diesem Dokument bezieht sich „diese Lizenz" auf Version 3 der GNU Lesser General Public License und die „GNU GPL" auf Version 3 der GNU General Public License
„Die Bibliothek" bezieht sich auf ein betroffenes Werk, das dieser Lizenz unterliegt, mit Ausnahme von Anwendungen oder kombinierten Werken im Sinne der
untenstehenden Definitionen.
Eine „Anwendung" ist irgendein Werk, das eine von der Bibliothek bereitgestellte Schnittstelle nutzt, ansonsten aber nicht auf der Bibliothek basiert. Die Definition
einer abgeleiteten Klasse einer von der Bibliothek definierten Klasse gilt als eine Art der Verwendung einer von der Bibliothek bereitgestellten Schnittstelle.
Ein „kombiniertes Werk" ist ein Werk, das durch das Kombinieren oder Linken einer Anwendung mit der Bibliothek erzeugt wurde. Die spezifische Version der
Bibliothek, mit der das kombinierte Werk erzeugt wurde, wird auch als „gelinkte Version" bezeichnet.
Der „korrespondierende Minimalquelltext" eines kombinierten Werks bezeichnet den korrespondierenden Quelltext des kombinierten Werks, ausgenommen den
Quelltext von Teilen des kombinierten Werks, die, einzeln betrachtet, auf der Anwendung basieren und nicht auf der gelinkten Version.
Der „korrespondierende Anwendungs-Code" eines kombinierten Werks bezeichnet den Objekt-Code und/oder Quelltext der Anwendung, einschließlich aller Daten
und Hilfsprogramme, die benötigt werden, um das kombinierte Werk anhand der Anwendung zu reproduzieren, mit Ausnahme der Systembibliotheken des kombi-
nierten Werks.
1. Ausnahme von Abschnitt 3 der GNU GPL.
Sie dürfen ein betroffenes Werk gemäß Abschnitt 3 und 4 dieser Lizenz übertragen, ohne an Abschnitt 3 der GNU GPL gebunden zu sein.
2. Übertragung modifizierter Versionen.
Wenn Sie eine Kopie der Bibliothek modifizieren und sich eine Routine („facility") innerhalb dieser Modifikationen auf eine Funktion oder auf Daten bezieht, die
von einer Anwendung bereitgestellt werden, die die Routine nutzt (auf eine andere Weise als in Gestalt eines Arguments, das beim Aufruf der Routine übergeben
wird), dürfen Sie eine Kopie der modifizierten Version folgendermaßen übertragen:
• a) gemäß dieser Lizenz, sofern Sie sich nach Treu und Glauben darum bemühen, sicherzustellen, dass die Routine weiterhin funktioniert und denjenigen Teil
ihres Zweckes, der sinnvoll bleibt, weiterhin ausführt, wenn die Anwendung die Funktion oder Daten nicht bereitstellt, oder
• b) gemäß der GNU GPL, wobei keine der zusätzlichen Genehmigungen dieser Lizenz auf diese Kopie anwendbar ist.
3. Objekt-Code, der Material aus Bibliotheks-Header-Dateien enthält.
Die Objekt-Code-Form einer Anwendung darf Material aus einer Header-Datei enthalten, die Teil der Bibliothek ist. Sie dürfen derartigen Objekt-Code gemäß
Bedingungen Ihrer Wahl übertragen, vorausgesetzt – sofern das enthaltene Material nicht auf numerische Parameter, Datenstrukturanordnungen und -zugriffs-
funktionen oder kleine Makros, Inline-Funktionen und Templates (zehn oder weniger Zeilen lang) beschränkt ist –, Sie führen die beiden folgenden Handlungen aus:
• a) Versehen Sie jede Kopie des Objekt-Codes mit einem deutlichen Hinweis, dass die Bibliothek darin verwendet wird und dass die Bibliothek und ihre Verwen-
dung durch diese Lizenz abgedeckt werden.
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