5.10 Einbau von Ersatz- und Verschleißteilen
Es wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Ersatz- und Zubehörteile, die nicht
vom Hersteller geliefert wurden, auch nicht vom Hersteller geprüft und freigegeben wurden. Der Einbau
und/oder die Verwendung solcher Produkte können u. U. konstruktiv vorgegebene Eigenschaften des
Geräts negativ verändern. Für sämtliche Schäden, die durch die Verwendung von Nicht-Originalteilen und
Nicht-Original-Zubehörteilen entstehen, ist die Haftung des Herstellers ausgeschlossen.
Hinweis: Beim Einsatz von Ersatz- und Verschleißteilen, die nicht durch den Hersteller zugelassen
sind, erlischt die Ex-Zulassung.
5.11 Aufbewahrung des Produkts
Das BLE Sensormodul verfügt über keinen speziellen Transportmodus. Die Kapazität der verbauten
Batterien ist so dimensioniert, dass die max. Lebensdauer des Sensors (1-3 Jahre je nach Typ des
Sensormoduls) abgedeckt werden kann. Bei ungünstigen Umgebungsbedingungen (hohe
Gaskonzentrationen, niedrige Temperaturen) kann es vorkommen, dass entweder der Sensor oder die
Batteriekapazität vor Ablauf dieser Zeitspanne erschöpft ist. Bewahren Sie das BLE Sensormodul in der
Originalverpackung auf.
5.12 Pflichten des Betreibers
WARNUNG:
Im EWR (Europäischer Wirtschaftsraum) sind die nationale Umsetzung der
Rahmenrichtlinie (89/391/EWG) sowie die dazugehörigen Einzelrichtlinien und davon
besonders die Richtlinie (2009/104/EG) über die Mindestvorschriften für Sicherheit und
Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit,
jeweils in der gültigen Fassung, zu beachten und einzuhalten.
Der Betreiber muss die örtliche Betriebserlaubnis einholen und die damit verbundenen Auflagen beachten.
Zusätzlich muss er die örtlichen gesetzlichen Bestimmungen für
die Sicherheit des Personals (Unfallverhütungsvorschriften),
l
die Sicherheit der Arbeitsmittel (Schutzausrüstung und Wartung),
l
die Produktentsorgung (Abfallgesetz),
l
die Materialentsorgung (Abfallgesetz),
l
die Reinigung (Reinigungsmittel und Entsorgung) und
l
die Umweltschutzauflagen einhalten.
l
Vor dem Betreiben des Messgeräts ist vom Betreiber sicherzustellen, dass bei der Montage und
Inbetriebnahme, wenn diese vom Betreiber selbst durchgeführt werden, die örtlichen Vorschriften beachtet
werden.
Rev. 03
Kapitel 5 Allgemeine Angaben
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