WG DUO
Fassung 2.09 / 2017 | PTB
Soweit es von berechtigten Behörden als erforderlich angesehen wird, muss vom
Messgeräteverwender der vollständige Inhalt des dedizierten lokalen oder des Speichers
beim CPO mit allen Datenpaketen des Abrechnungszeitraumes zur Verfügung gestellt
werden. Die Paginierung der Messwerte stellt dabei die Vollständigkeit des
Speicherinhaltes sicher, die Signaturen der Einzelwerte und die qualifizierten Zeitstempel
die Authentizität und Integrität der Messwerte.
13.2 Auflagen für den Verwender der Messwerte aus der Ladeeinrichtung
(EMSP)
Der Verwender der Messwerte hat den § 33 des MessEG zu beachten:
§33 MessEG (Zitat)
§ 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten
(1) Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei
Messungen im
öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer
Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das
jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41
Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. Andere bundesrechtliche Regelungen, die
vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden.
(2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu
vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich
von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre
Verpflichtungen erfüllt.
(3) Wer Messwerte verwendet, hat
1. dafür zu sorgen, dass Rechnungen, soweit sie auf Messwerten beruhen, von
demjenigen, für den die
Rechnungen bestimmt sind, in einfacher Weise zur Überprüfung angegebener
Messwerte nachvollzogen
werden können und
2. für die in Nummer 1 genannten Zwecke erforderlichenfalls geeignete Hilfsmittel
bereitzustellen.
Für den Verwender der Messwerte entstehen aus dieser Regelung konkret folgende
Pflichten einer eichrechtkonformen Messwertverwendung:
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