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Bestimmungsgemäßer Gebrauch; Verwendung; Auslegung - JOST Klasse J Montage- Und Betriebsanleitung

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Bestimmungsgemäßer Gebrauch
2.1

Verwendung

Sattelkupplungen, Montageplatten und Zugsattelzapfen sind bauart-
genehmigungspflichtige, fahrzeugverbindende Teile, an die höchste Sicher-
heitsanforderungen gestellt werden.
Veränderungen jeglicher Art schließen Gewährleistungsansprüche aus und
führen zum Erlöschen der Bauartgenehmigung und damit zum Erlöschen der
Fahrzeugbetriebserlaubnis.
JOST Montageplatten werden entsprechend den Richtlinien 94/20 EG bzw.
der Regelung ECE R55-01 der Klasse J gebaut und sind ausschließlich in Ver-
bindung mit Sattelkupplungen der Klasse G50 oder mit vergleichbaren zuge-
lassenen Einrichtungen zu verwenden.
Technische Änderungen vorbehalten. Aktuelle
!
Informationen finden Sie unter: www.jost-world.com
MONTAGEPLATTEN KLASSE J
2.2

Auslegung

Die Auslegung der Montageplatten in Verbindung mit dem Fahrzeug erfolgt
durch den Fahrzeughersteller (gemäß Richtlinie 94/20EG, Anhang VII bzw.
der Regelung ECE R55-01 Anhang 7).
Neben der Sattellast ist der D-Wert ein Kriterium für die Belastbarkeit von
Sattelkupplungen und Montageplatten.
Er errechnet sich nach folgender Formel:
D
= Deichselwert [kN]
g
= 9,81 m/s
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R
= zulässiges Gesamtgewicht Sattelauflieger [t]
T
= zulässiges Gesamtgewicht Zugfahrzeug inklusive U [t]
U
= zulässige Sattellast [t]
Berechnungsbeispiel:
T
= 17 t
R
= 33 t
U
= 10,5 t
ZDE 199 002 109 – 04/2021
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