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Betriebsfunktionen; Schutzbetrieb (Automatischer Wiederanlauf); Anlauf- Und Wiederanlaufsperre (Res) - Wenglor SEFB Serie Betriebsanleitung

Mehrstrahl-sicherheitslichtgitter
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5.2.3 Betriebsfunktionen

5.2.3.1 Schutzbetrieb (Automatischer Wiederanlauf)

In dieser Betriebsfunktion werden bei einem Eingriff in das Schutzfeld die Schaltausgänge gesperrt. Nach
Beendigung des Eingriffs erfolgt die Freigabe der Schaltausgänge automatisch.
Es muss für die Anwendung geprüft werden ob Schutzbetrieb zulässig ist.
WARNUNG!
• Für die Zugangssicherung ist eine Anlauf- und Wiederanlaufsperre erforderlich.
• Der Betrieb der BWS mit automatischem Wiederanlauf ist nur in Ausnahmefällen unter
bestimmten Bedingungen zugelassen.
Dabei gilt:
Der Schutzbetrieb wird am Empfänger parametriert.
Wird die Wiederanlaufsperre (RES) deaktiviert, ist automatisch der Schutzbetrieb aktiviert.

5.2.3.2 Anlauf- und Wiederanlaufsperre (RES)

• Nach einem Eingriff in das Schutzfeld verhindert diese Betriebsart den automatischen Wiederanlauf der
Maschine, indem die OSSDs im Aus-Zustand verbleiben.
• Dieser Zustand bleibt auch beim Wiedereinschalten der Versorgungsspannung (z.B. nach einem Stromaus-
fall) erhalten.
• Erst durch Betätigen einer Bestätigungstaste werden die OSSDs wieder freigegeben.
HINWEIS!
• Die Bestätigungstaste muss sich außerhalb des Gefahrenbereiches befinden.
• Vom Ort der Bestätigungstaste aus muss der Bediener eine gute Einsicht in den Gefahren-
bereich, um einen sicheren Wiederanlauf zu gewährleisten.
• Je nach Konstellation der BWS kann eine Wiederanlaufsperre (verhindert Anlauf nach
Fehler oder Schutzfeldeingriff) oder eine Anlaufsperre (verhindert Anlauf nach dem
Einschalten) für die Maschine dargestellt werden.
GEFAHR!
Lebensgefahr durch unbeabsichtigten Anlauf- und Wiederanlauf!
• Es muss sichergestellt sein, dass die Bestätigungstaste nicht vom Gefahrenbereich aus
betätigt werden kann.
• Es muss sichergestellt sein, dass sich keine Person im Gefahrenbereich befindet, bevor
die Anlauf- und Wiederanlaufsperre entriegelt wird.
• Die BWS kann nicht prüfen ob die Maschinensteuerung eine Anlauf- und Wiederanlauf-
sperre aufweist.
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