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Zyklonabscheider
Vorsicht! Der Füllstand des Staubsammelbehälters muss regelmäßig (min. 1x pro Woche) überprüft und
bei Bedarf geleert werden, um eine konstante Saugleistung zu sichern bzw. eine Beschädigung der Anlage
zu vermeiden. Leerung nur bei abgeschalteter Absaugung und entsprechender Schutzkleidung!
Beachten Sie:
• Der Füllstand des Zyklonabscheiders wird nicht über die Filtervoll Meldung der Absaug- und Filteranlage
überwacht, er muss daher regelmäßig, je nach Anwendugsfall überprüft werden
• Der Staubsammelbehälter darf nicht mehr als bis zur Hälfte gefüllt sein, um eine Beeinträchtigung der
Saugleistung bzw. ein verschmutzen der angeschlossenen Absaug- und Filteranlage zu verhindern
Vorsicht! Zum Reinigen des Gerätes muss die entsprechende Schutzausrüstung getragen
werden um eine Kontamination mit dem eventuell gesundheitsschädlichen Stoff zu
vermeiden.
Vorgehensweise um Staubsammelbehälter zu leeren:
Absaug- und Filteranlage ausschalten
Absaugschläuche am Zyklonabscheider abziehen, Vorsicht vor Schmutz in der Leitung
Spannring am Staubsammelbehälter lösen.
Staubbeutel entnehmen bzw. Behälter leeren, evtl. neuen Staubbeutel einsetzen
Spannring schließen. Der Spannring ist asymmetrisch geformt und kann nur in einer Richtung verschlossen
werden, bitte wenden Sie keine zu große Kraft an sondern überprüfen Sie im Zweifelsfall die Richtung.
Absaugschläuche anschließen, siehe Kapitel 4.3 Installation
Absaug- und Filteranlage einschalten
6.3

Entsorgung

Bei der Entsorgung der Absaug- und Filteranlage ist zu beachten, dass es sich bei der gesamten Filterausstattung um
Sondermüll handelt, die entsprechend der Örtlichen Vorschriften entsorgt werden muss.
Beim Transport müssen alle Sicherheitshinweise aus dem Kapitel Transport beachtet werden.
Die Anlage muss je nach Kontamination (variiert je nach abgesaugtem Stoff) entsprechen der Örtlichen Vorschriften
entsorgt werden.
RoHS / WEEE Konformitätserklärung
Die Richtlinie 2002/95/EG der Europäischen Union zur Beschränkung und Verwendung gefährlicher Stoffe in
elektrischen und elektronischen Geräten (RoHS), trat am 1. Juli 2006 in Kraft. Dabei handelt es sich namentlich um
folgende Substanzen:
6 Wartung
30-247

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