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Integrierter Dienstecontroller der RFS4011-Reihe: Installationsanleitung
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EXPORTBESCHRÄNKUNGEN. Der Lizenznehmer muss alle Exportgesetze, -einschränkungen und -bestimmungen des
Department of Commerce, des United States Department of Treasury Office of Foreign Assets Control („OFAC") oder
von anderen US-amerikanischen oder ausländischen Behörden einhalten. Der Lizenznehmer darf die Software nicht
entgegen solcher Einschränkungen, Gesetze oder Bestimmungen exportieren oder den Export oder Reexport der
Software zulassen. Durch das Herunterladen oder durch die Verwendung der Software akzeptiert der Lizenznehmer
diese Vereinbarungen und stimmt zu, dass der Lizenznehmer sich nicht in eingeschränkten Ländern aufhält, sich nicht
unter der Kontrolle eingeschränkter Länder befindet, keine Staatsbürgerschaft solcher Länder hält oder ein Bürger
solcher Länder ist.
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VERSCHIEDENES. Der Lizenznehmer darf diese Vereinbarung oder deren Rechte oder Verpflichtungen nicht ohne die
vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers unterlizenzieren, abtreten oder übertragen. Jeglicher Versuch,
die hier erwähnten Rechte, Pflichten oder Verpflichtungen anderweitig zu unterlizenzieren, abzutreten oder zu
übertragen, ist null und nichtig. Der Lizenzgeber darf diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen abtreten. Falls
die Bedingungen dieser Vereinbarung von einem Gericht oder einem anderen Gerichtshof einer zuständigen
Gerichtsbarkeit als illegal, ungültig oder nicht durchsetzbar erachtet werden, werden solche Bedingungen auf den
minimal erforderlichen Umfang beschränkt oder eliminiert, sodass diese Vereinbarung weiterhin in Kraft bleibt.
Kein Verzicht auf oder keine Änderung an dieser Vereinbarung ist für eine Partei bindend, es sei denn, dies erfolgt
schriftlich und wird von entsprechend autorisierten Repräsentanten der Partei unterschrieben. Das Nichtdurchsetzen
oder die Verzögerung in Bezug auf das Durchsetzen eines beliebigen Rechts wird nicht als Verzicht betrachtet. Diese
Vereinbarung unterliegt den Gesetzen des Staates New York ohne Berücksichtigung der Rechtskollision. Die
Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Jede Klage, die aufgrund dieser Vereinbarung entsteht, muss ausschließlich vor dem
Staats- oder Bundesgericht von New York vorgebracht werden, es sei denn, dies wird vom Lizenzgeber für einen
bestimmten Fall aufgegeben, und der Lizenznehmer akzeptiert hiermit die Gerichtsbarkeit dieser Gerichte für solche
Klagen. Diese Vereinbarung ersetzt alle früheren getroffenen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen und stellt
die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich des Gegenstands der Vereinbarung dar.
Der obsiegenden Partei einer Klage, die aufgrund dieser Vereinbarung entsteht, werden die Kosten und
Anwaltsgebühren erstattet.