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Instandhaltung; Überprüfen Der Bleiakkus; Auswechseln Der Bleiakkus - ATECO AKKUTEC 2410 Serie Gebrauchsanleitung

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Gebrauchsanleitung
AKKUTEC 2410
7

Instandhaltung

Um die Pufferfähigkeit der Stromversorgung sicherzustellen, sollten die Bleiakkus in regelmäßigen Abständen
von 3 bis 6 Monaten auf ihre Pufferfähigkeit überprüft werden.
Das Gehäuse ist je nach Verschmutzungsgrad mindestens 1x jährlich zu säubern.
7.1
Überprüfen der Bleiakkus
Pufferbetrieb durch Netzabschaltung erzwingen. Die Bleiakkus müssen unter Nennbedingungen die gefor-
derte Überbrückungszeit einhalten. Bei Erreichen der Tiefentladegrenze schaltet die externe Energieversor-
gung selbstständig ab.
7.2

Auswechseln der Bleiakkus

Der Aus- und Einbau der Bleiakkus darf nur von qualifiziertem Fachpersonal durchgeführt werden!
Es ist hierbei wie folgt vorzugehen:
Bleiakkuausbau:
Außerbetriebnahme wie unter Punkt 8 beschrieben durchführen
Elektrische Verbindungen von den Bleiakkus entfernen (2-Pol CombiCon, Ubat)
Akkuhaltebügel lösen, Bleiakku dabei festhalten
Bleiakkus herausnehmen
Bleiakkueinbau:
Der Einbau erfolgt jeweils wie oben beschrieben, jedoch in umgekehrter Reihenfolge
Auf die korrekte Polung ist zu achten. Bei einem falsch gepolten Bleiakku bleiben die Funktionen Blei-
akkuladung sowie die Akkufreigabe während des Netzausfalls gesperrt, dies wird durch das gleichzei-
tige Aufleuchten der LED Netz-OK und LED Störung angezeigt.
VORSICHT
Achten Sie beim Anschluss der Bleiakkus auf die Übereinstimmung der Nennspannung und die
Polung.
Bei Nichtbeachten besteht die Gefahr von starken Verbrennungen durch Lichtbögen.
VORSICHT
Schützen, bzw. isolieren Sie beim Anschluss der Bleiakkus die Pole. Bei Überbrückung besteht
die Gefahr von starken Verbrennungen durch Lichtbögen oder glühenden Teilen.
HINWEIS
Die einwandfreie Befestigung der Bleiakkus ist nach dem Wiedereinbau sicherzustellen!
HINWEIS
Verwenden Sie niemals unterschiedliche Bleiakku-Typen oder Bleiakkus verschiedener Herstel-
ler oder gebrauchte und neue Bleiakkus zusammen.
Dokument
N33G1B01-170809.docx
Seite 15 / 18

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