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Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so gilt dieses nicht für Elektrokleinstfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 12 km/h. Die Regelungen
des § 10 Absatz 3 und 4 bleiben unberührt.
(4)
Ist ein Verbot für den Radverkehr (Zeichen 254 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so gilt dies auch für Elektrokleinstfahrzeuge mit
einer bauartbedingten Geschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h.
§ 13 Lichtzeichen
Elektrokleinstfahrzeuge unterfallen der Lichtzeichenregelung des §37 Absatz 2 Nummer
5 und 6 der Straßenverkehrsordnung. Dabei kommt das Sinnbild „Fußgänger" für
Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten Geschwindigkeit von weniger als
12km/h zur Anwendung. Für Elektrokleinstfahrzeuge mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12km/h kommt das Sinnbild „Radverkehr"
zur Anwendung.
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