§ 11 Allgemeine Verhaltensregeln
(1)
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss einzeln hinter einander fahren,
darf sich nicht anfahrende Fahrzeuge anhängen und nicht freihändig fahren.
(2)
Mit Elektrokleinstfahrzeugen darf von dem Gebot, auf Fahrbahnen mit mehreren
Fahrstreifen möglichst weit rechts zu fahren, nicht abgewichen werden.
(3)
Sind an einem Elektrokleinstfahrzeug keine Fahrtrichtungsanzeiger vorhanden, so
muss wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, die Richtungsänderung so rechtzeitig und
deutlich durch Handzeichen ankündigen, dass andere Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten
daran ausrichten können.
(4)
Wer ein Elektrokleinstfahrzeug auf Radverkehrsflächen führt, muss auf den
Radverkehr Rücksicht nehmen und erforderlichenfalls die Geschwindigkeit an den
Radverkehr anpassen. Wer ein Elektrokleinstfahrzeug führt, muss schnellerem
Radverkehr das Überholen ohne Behinderung ermöglichen. Auf gemeinsamen Geh-und
Radwegen (Zeichen 240 der Anlage 2 zur Straßenverkehrsordnung) sowie auf
Gehwegen (Zeichen 239 der Anlage 2 zu Straßenverkehrsordnung) und in
Fußgängerzonen (Zeichen 242.1 der Anlage 2 zu Straßenverkehrsordnung), haben
Fussgänger Vorrang und dürfen weder behindert noch gefährdet werden, wenn nötig
muss gewartet werden. Auf gemeinsamen Geh-und Radwegen muss erforderlichenfalls
die Geschwindigkeit an den Fussgängerverkehr angepasst werden. Auf Gehwegen und
in Fußgängerzonen darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Ist eine
Richtung durch Zusatzzeichen vorgegeben, so gilt diese entsprechend für den Verkehr
mit Elektrokleinstfahrzeugen.
(5)
Die für das Parken von Fahrzeugen zur Anwendung kommenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung gelten nicht für Elektrokleinstfahrzeuge. Sie werden nicht
geparkt, sondern wie Fahrräder abgestellt. Da sie nicht einfach irgendwo abgestellt werden
dürfen gibt es entzwischen Parkzonen und
§ 12 Besonderheiten bei angeordneten Verkehrsverboten nach der
Straßenverkehrsordnung
(1)
Ist ein Verbot für Fahrzeuge aller Art (Zeichen 250 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge dort
geschoben werden.
(2)
Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Kraftfahrzeuge (Zeichen 260 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) oder ein Verbot der Einfahrt (Zeichen 267 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung) angeordnet, so dürfen Elektrokleinstfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h dort nur fahren
oder einfahren, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge mit einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 12 km/h frei" erlaubt ist.
(3)
Ist ein Verbot für Kraftwagen (Zeichen 251 der Anlage 2 zur
Straßenverkehrsordnung), ein Verbot für Krafträder (Zeichen 255 der Anlage 2 zur
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