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6.7 Eichung

Allgemeines:
Nach der EU-Richtlinie 90/384/EWG müssen Waagen amtlich geeicht sein, wenn sie
wie folgt verwendet werden (gesetzlich geregelter Bereich):
a) Im geschäftlichen Verkehr, wenn der Preis einer Ware durch Wägung be-
stimmt wird.
b) Bei der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken sowie bei Analysen im
medizinischen und pharmazeutischen Labor.
c) Zu amtlichen Zwecken.
d) bei der Herstellung von Fertigpackungen.
Bitte wenden Sie sich im Zweifelsfall an Ihr örtliches Eichamt.
Eichhinweise
Für die in den technischen Daten als eichfähig gekennzeichnete Waage liegt eine EU
Bauartzulassung vor. Wird die Waage wie oben beschrieben im eichpflichtigen Be-
reich eingesetzt, so muss diese amtlich geeicht sein und regelmäßig nachgeeicht
werden.
Die Nacheichung einer Waage erfolgt nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmun-
gen der Länder. Die Eichgültigkeitsdauer in Deutschland z. B. beträgt für Waagen in
der Regel 2 Jahre.
Die gesetzlichen Bestimmungen des Verwendungslandes sind zu beachten!
Nach dem Eichvorgang wird die Waage an der markierten Position versiegelt.
Die Eichung der Waage ist ohne die „Siegelmarke" ungültig.
Position der „Siegelmarke":
Eichpflichtige Waagen müssen außer Betrieb gesetzt werden, wenn:
Das Wägeergebnis der Waage außerhalb der Verkehrsfehlergrenze liegt.
-
Waage deshalb in regelmäßigen Abständen mit bekanntem Prüfgewicht (ca.
1/3 der max. Last) belasten und mit Anzeigenwert vergleichen.
Nacheichungstermin überschritten ist.
-
16
Siegelmarke
PLS/PLJ/ALS/ALJ-BA-d-0819

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