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Layher SOLO TOWER Aufbau- Und Verwendungsanleitung Seite 5

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11. Nach dem Verfahren sind die Lenkrollen durch Betätigen des
Bremshebels zu arretieren.
12. Die fahrbaren Arbeitsbühnen dürfen keinen aggressiven Flüssig-
keiten oder Gasen ausgesetzt werden.
13. Fahrbare Arbeitsbühnen dürfen nicht untereinander überbrückt
werden, wenn kein besonderer statischer Nachweis vorliegt. Das Glei-
che gilt für alle anderen Sonderbauten, z. B. Hängegerüste usw. Des
Weiteren ist das Anbringen von Überbrückungen zwischen einer fahr-
baren Arbeitsbühne und einem Gebäude nicht zulässig.
14. Bei der Verwendung im Freien bzw. in offenen Gebäuden ist die
fahrbare Arbeitsbühne bei Windstärken über 6 nach Beau fort-Skala
oder bei Schichtschluss in einen windgeschützten Bereich zu ver fahren
oder durch andere geeignete Maßnahmen gegen Umkippen zu sichern
(Ein Überschreiten der Windstärke 6 ist an der spürbaren Hemmung
beim Gehen erkennbar.). Es ist zu empfehlen, fahrbare Arbeitsbühnen
zu verankern, falls diese unbeaufsichtigt bleiben. Die max. Neigung
darf 1 % be tragen.
15. Böden dürfen nur unter Einhaltung der vorgerschriebenen Höhen
des Seitenschutzes und den Aussteifungen versetzt werden. Im Falle
einer abweichenden Bauform der in der vorliegenden Aufbau- und
Verwendungsanleitung aufgeführten Typen ist Rücksprache mit dem
Hersteller zu halten, da eventuell ein gesonderter Standsicherheits-
nachweis erforderlich wird.
16. Die Durchstiegsklappe muss außer beim Durchsteigen immer
geschlossen sein.
17. Das Übersteigen von fahrbaren Arbeitsbühnen untereinander sowie
auf angrenzende Objekte ist nicht gestattet.
18. Das Springen auf der Belagfläche ist nicht gestattet.
19. Es ist zu überprüfen, ob alle Teile, Hilfswerkzeuge und Sicherheits-
vorrichtungen für die Errichtung der fahrbaren Arbeitsbüh nen am
Einsatzort zur Verfügung stehen.
20. Horizontal- und Vertikallasten, welche ein Umkippen der fahrbaren
Arbeitsbühne bewirken können, sind zu vermeiden, z. B.:
– durch Stemmen gegen den Seitenschutz
– zusätzliche Windlasten (Tunneleffekt von Durchgangsgebäuden,
unverkleideten Gebäuden und Gebäudeecken).
21. Wenn festgelegt, sind fahrbare Arbeitsbühnen mit den entspre-
chenden Basisverbreiterungen auszustatten, dies können
Fahrbalken, Gerüststützen und Ausleger sein.
22. Es ist nicht gestattet, die Höhe der Belagfläche durch Verwendung
von Leitern, Kästen oder anderen Vorrichtungen zu vergrößern.
23. Fahrbare Arbeitsbühnen sind nicht dafür konstruiert, ange hoben
oder angehängt zu werden.
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