Artikel-Einzelaufzeichnung
Die Abgabenordnung (AO §146a) beinhaltet unter anderem folgende wichtige Anforderung:
Die Grundaufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass sie jederzeit eindeutig in ihre
„
Einzelpositionen aufgegliedert werden können. Zeitnah, d.h. möglichst unmittelbar zu der
Entstehung des jeweiligen Geschäftsvorfalles aufzuzeichnen sind der verkaufte, eindeutig
bezeichnete Artikel, der endgültige Einzelverkaufspreis, der dazugehörige Umsatzsteuersatz und -
betrag, vereinbarte Preisminderungen, die Zahlungsart, das Datum und der Zeitpunkt
des Umsatzes sowie die verkaufte Menge bzw. Anzahl."
Entsprechende Programmierhinweise in der XE-A207 / XE-A217 Bedienungsanleitung
- Zuordnung der Warengruppe, des Artikeleinzelpreises und der Artikelbezeichnung / Seite 71
- Programmierung der Mehrwertsteuersätze / Seite 107
- Programmierung der Mehrwertsteuer-Funktionstexte / Seite 82
Entsprechende Programmierhinweise in der XE-A307 Bedienungsanleitung
- Zuordnung der Warengruppe, des Artikeleinzelpreises und der Artikelbezeichnung / Seite 73
- Programmierung der Mehrwertsteuersätze / Seite 107
- Programmierung der Mehrwertsteuer-Funktionstexte / Seite 112
Hinweis:
Die Zuordnung des Mehrwertsteuersatzes für den Artikel erfolgt automatisch über die zugeordnete
Warengruppe.
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