KAP. 6.
ENTSORGUNG
Gemäß Art. 13 des gesetzlichen Dekrets vom 25. Juli 2005, Nr. 151 „Umsetzung der Richtlinien 2002/95/EG,
2002/96/EG und 2003/108/EG zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und
Elektronikgeräten und über Elektro- und Elektronik-Altgeräte".
Die auf dem Gerät abgebildete durchgestrichene Abfalltonne zeigt an, dass das Gerät
am Ende seiner Lebensdauer in einer dafür vorgesehenen Sammelstelle getrennt
entsorgt werden muss.
Die getrennte Sammlung des Geräts am Ende seiner Lebensdauer ist durch den Hersteller organisiert und verwaltet. Wenn der
Anwender das Gerät beseitigen will, hat er den Hersteller zu benachrichtigen und das System anzuwenden, das durch den
Hersteller vorgegeben wird, um eine getrennte Entsorgung des Geräts vorzunehmen.
Die angemessen getrennte Einsammlung als Vorbereitung auf die nach der Beseitigung durchzuführende Wiederverwertung,
Bearbeitung und umweltfreundliche Entsorgung trägt zur Vermeidung von möglichen negativen Auswirkungen auf die
Umwelt und die menschliche Gesundheit bei und fördert die Wiederverwendung und/oder Wiederverwertung der Materialien,
aus denen das Gerät besteht.
Im Gerät sind keine gefährlichen Stoffe vorhanden.
Die unrechtmäßige Entsorgung durch den Besitzer führt zur Anwendung der gesetzlich vorgesehenen
Strafen
KAP. 7.
BAUMATERIALIEN
Je nach Betriebs- und Produktionsbedürfnissen kann das Gerät aus verschiedenen Materialtypologien bestehen:
GRUPPE
Gerätekörper
Schneidwerkzeuge (Schneidetrichter Nr. 1,
2 und 3)
Schneidwerkzeug (Schneidetrichter Nr. 4)
Stopfer
Bewegliche Abschirmung
Edelstahl AISI
Edelstahl AISI
304
440
●
●
●
Für
Kunststoff für
Nahrungsmitte
Nahrungsmitte
l behandeltes
l
Aluminium
●
●
●
Pag.
di
13