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Lizenzbedingungen einverstanden und der Anwender gibt
sämtliche Nutzungsrechte und –möglichkeiten an der Software
einschließlich des Begleitmaterials auf.
8. Die Vervielfältigung der Software ist untersagt, sofern nicht
die Vervielfältigung für die Benutzung des Programms
notwendig ist. Dazu zählen etwa die Installation der Software
von dem Datenträger auf die Festplatte und das Herunterladen
oder Ausdrucken von Daten aus der laufenden Anwendung
heraus zum ausschließlich persönlichen Gebrauch. Vom
Vervielfältigungsverbot ausgenommen ist ferner die Erstellung
einer Sicherungskopie, soweit dies für die Sicherung künftiger
Benutzungen der Software zum vertraglich vorausgesetzten,
ausschließlich persönlichen Gebrauch notwendig ist.
9. Die Übersetzung der Software ist untersagt.
10. Ein in der Software vorhandener Kopierschutz,
Urheberrechtsvermerk, in ihr aufgenommene
Registrierungsnummern oder sonstige der
Programmidentifikation dienende Merkmale dürfen nicht
entfernt werden.
§ 3 Gewährleistung
1. Dem Anwender ist bekannt, daß Softwareprogramme
nicht völlig fehlerfrei erstellt werden können. Nur solche
Fehler der Software, die deren Wert oder Tauglichkeit zum
vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern,
verpflichten den Hersteller zur Gewährleistung. Die
Gewährleistungsbeschränkung bezieht sich nur auf Sachmängel.
Für Schäden wegen Rechtsmängeln haftet der Hersteller
unbeschränkt.
2. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 2
Jahre und beginnt mit der Übergabe der Software. In dieser Zeit
werden alle Mängel, die der gesetzlichen Gewährleistungspflicht
unterliegen, kostenlos behoben. Mängelansprüche sind
zunächst auf Nacherfüllung beschränkt. Bei Fehlschlagen der
ENDBENUTZERLIZENZBEDINGUNGEN
3. SOFTWARE-
DEU
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