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Gewährleistung
Auf das Gerät wird die gesetzliche Gewährleistungsfrist
gegeben. Auftretende Mängel, die nachweisbar auf Materi-
al- oder Montagefehler zurückzuführen sind, müssen unver-
züglich dem Verkäufer angezeigt werden.
Der Nachweis über den Erwerb des Gerätes muss bei In-
anspruchnahme der Gewährleistung durch Vorlage von
Rechnung und Kassenbon erbracht werden. Die Gewähr-
leistung ist ausgeschlossen, hinsichtlich der Teile, wenn
die Mängel durch natürlichen Verschleiß, Temperatur-,
Witterungseinflüsse sowie durch Defekte infolge mangelhaf-
ten Anschlusses, Aufstellung, Bedienung, Schmierung oder
Gewalt entstanden sind.
Weiterhin wird für Schäden durch ungeeignete missbräuch-
liche Verwendung der Maschine z. B. unsachgemäße Ände-
rungen oder eigenverantwortliche Instandsetzungsarbeiten
des Eigentümers oder von Dritten, aber auch bei vorsätzli-
cher Maschinenüberlastung keinerlei Gewährleistung über-
nommen.
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Verschleißteile mit ohnehin eingeschränkter Lebensdauer
(z. B. Keilriemen, Werkzeuge und andere Hilfsmittel) sowie
alle Einstell- und Justierarbeiten sind vollständig von der Ge-
währleistung ausgeschlossen.

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