8
Außer Betrieb nehmen und entsorgen
Außer Betrieb nehmen und entsorgen
Benutzer-Qualifikation: unterwiesene Person, siehe
n
„Benutzer-Qualifikation" auf Seite 21
WARNUNG!
Gefährdung durch einen Gefahrstoff!
Mögliche Folge: Tod oder schwerste Verletzungen.
Beachten Sie beim Umgang mit Gefahrstoffen, dass die
aktuellen Sicherheitsdatenblätter der Gefahrstoff-Her‐
steller vorliegen. Die notwendigen Maßnahmen ergeben
sich aus dem Inhalt des Sicherheitsdatenblatts. Da auf‐
grund neuer Erkenntnisse, das Gefährdungspotenzial
eines Stoffes jederzeit neu bewertet werden kann, ist
das Sicherheitsdatenblatt regelmäßig zu überprüfen und
bei Bedarf zu ersetzen.
Für das Vorhandensein und den aktuellen Stand des
Sicherheitsdatenblatts und die damit verbundene Erstel‐
lung der Gefährdungsbeurteilung der betroffenen
Arbeitsplätze ist der Anlagenbetreiber verantwortlich.
Beim außer Betrieb nehmen müssen Sie das Netzkabel
spannungslos machen und gegen Wiedereinschalten
sichern.
Beim außer Betrieb nehmen des Dosiersystems müssen
Sie das Dosiersystem von Chemikalien und Schmutz rei‐
nigen.
Wird das Dosiersystem für längere Zeit außer Betrieb gesetzt, müssen Sie
Verrohrungen, Armaturen, Dosierpumpe und sonstige medienberührte
Teile gründlich spülen und danach entleeren bzw. reinigen. Falls möglich,
sollte eine Trocknung / Spülung der Rohrleitungen mit Druckluft erfolgen.
Mit der Druckluft können Sie Restmengen aus den Leitungen drücken.
Beachten Sie hierbei den zulässigen maximalen Druck des Dosiersys‐
tems.
Sie müssen das Dosiersystem gegen unbefugtes Betreten sichern. Sie
müssen geeignete Absperrungen z. B. flexible Absperrgitter oder Absperr‐
bänder anbringen.
1.
Trennen Sie das Dosiersystem vom Stromnetz.
2.
Druckentlasten Sie alle Komponenten des Dosiersystems.
3.
Entleeren Sie das Dosiersystem und spülen Sie das Dosiersystem
mit einem geeigneten Medium gründlich aus.
4.
Beachten Sie auch die Bedienungsanleitungen
der verwendeten Einzelkomponenten.
Bei einer vorübergehenden Außerbetriebnahme die Lagerungsbedin‐
gungen einhalten.
Ä Kapitel 2.1
39