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VAF instruments PROFLOW B5015 Technisches Handbuch Seite 53

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g. alle notwendigen Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln getroffen und eingehalten werden,
und alle Maßregeln die notwendig sind, um den anwendbaren Behördenvorschriften
bezüglich Zuzammenbau/Einbau zu entsprechen;
h. die versandten Produkte am richtigen Ort zu Beginn und während des Zusammenbaus
zur Verfügung stehen sollen.
4. Schäden, die nicht durch die Garantie abgedeckt werden, sind die Schäden, die teilweise oder
ganz entstehen aus:
A. Nichtbeachtung der Betriebs- und Wartungsanweisungen oder anderer, als voraussehbarer
normaler Gebrauch;
B. normaler Abnutzung;
C. Zusammenbau/Einbau durch Dritte, einschließlich Auftraggeber;
D. der Anwendung irgendeiner Behördenvorschrift bezüglich der Natur oder Qualität des
eingesetzten Materials;
E. Materialien oder Waren, die auf Anraten des Auftraggebers eingesetzt werden;
F. Materialien oder Waren, die vom Auftraggeber an den Lieferanten zur Verarbeitung geliefert
werden;
G. Materialien, Waren, Arbeitsmethoden und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche
Anweisung des Auftraggebers eingesetzt werden, und Materialien und Waren, die vom oder
im Namen des Auftraggebers geliefert wurden;
H. Komponenten, für die ein Drittlieferant dem Lieferanten keine Garantie gewährt hat.
5. Sollte der Auftraggeber irgendeine Verpflichtung aus der Vereinbarung die zwischen dem
Auftraggeber und dem Lieferanten geschlossen wurde, oder irgendeine dazugehörende
Vereinbarung, nicht korrekt oder nicht rechtzeitig erfüllen, soll der Lieferant nicht an irgendeine
dieser Vereinbarungen zu irgendeiner Garantie gebunden sein, ungeachtet dessen, wie darauf
Bezug genommen wurde. Sollte der Auftraggeber, ohne vorherige schriftliche Zustimmung vom
Lieferanten, mit Zerlegung, Reparatur oder anderer Arbeit am Produkt beginnen, oder erlaubt
den Beginn, wird jede Vereinbarung im Hinblick auf die Garantie ungültig.
6. Schadensansprüche müssen so schnell wie möglich schriftlich und nicht später als 14 Tage
nach Entdeckung eines solchen unterbreitet werden. Alle Ansprüche gegenüber dem
Lieferanten hinsichtlich Fehlern sollen ungültig sein, wenn diese Frist überschritten ist. Die
Garantie betreffende Ansprüche müssen innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger
Beanstandung unterbreitet werden, sonst droht Ungültigkeit.
7. Wenn der Lieferant Komponenten/Produkte im Rahmen seiner Garantieverpflichtungen ersetzt,
gehen die ersetzten Komponenten/Produkte in den Besitz des Lieferanten über.
8. Wenn nicht anders vereinbart, wird eine Garantie auf Reparatur- oder Überholungsarbeiten
durch den Lieferanten oder andere Dienste nur auf die Korrektheit der Art gewährt, in welcher
die beauftragte Arbeit ausgeführt wird, dies für eine Dauer von 6 Monaten. Diese Garantie
bezieht sich nur auf die einzige Verpflichtung des Lieferanten, die betreffende Arbeit
auszuführen, nochmals im Falle von unsolider Arbeit. In diesem Fall gilt Unterparagraph 3A
ebenso.
9. Keine Garantie wird gewährt für die ausgeführte Inspektion, erteilte Ratschläge und ähnliche
Angelegenheiten.
10.Die angebliche Nichteinhaltung der Garantieverpflichtungen durch den Lieferanten entbindet
den Auftraggeber nicht von seiner Verpflichtung, die sich aus der mit dem Lieferanten
abgemachten Vereinbarung ergibt.
11.Keine Garantie wird auf Produkte gegeben, die einen Teil von Waren, Arbeit oder Dienstleistung
formen, die älter als 8 Jahre sind.
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