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Garantiebedingungen - VAF instruments PROFLOW B5015 Technisches Handbuch

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20. GARANTIEBEDINGUNGEN

1. Unter Vorbehalt der nachstehend aufgeführten Einschränkungen garantiert der Lieferant sowohl
die Mängelfreiheit des gelieferten Produkts, als auch die Qualität des verwendeten und/oder
dafür gelieferten Materials, soweit es sich um Fehler im gelieferten Produkt handelt, die nicht
während der Inspektion oder des Transfertests sichtbar werden, dem Auftraggeber/Kunden
obliegt der Beweis daß die Fehler innerhalb von 12 Monaten nach Lieferung gemäß
Unterparagraph 1A aufgetreten sind, ausschließlich und überwiegend als direkte Konsequenz
aus Mängeln der durch den Lieferanten eingesetzten Konstruktion oder als Konsequenz aus
fehlerhafter Endfertigung oder Verwendung schlechten Materials.
1A. Das Produkt wird als geliefert betrachtet, wenn es zur Inspektion bereitliegt (wenn eine
Inspektion im Werk des Lieferanten vereinbart wurde) und sonst, wenn es versandfertig ist.
2. Paragraph 1 und 1a gelten ebenso für Fehler, die nicht während der Inspektion oder
Transfertests offensichtlich werden, welche ausschließlich oder überwiegend durch unsoliden
Zusammenbau/Einbau durch den Lieferanten verursacht wurden. Wenn Zusammenbau/Einbau
vom Lieferanten ausgeführt wird, soll die in Paragraph 1 vorgesehene Garantiezeit 12 Monate
dauern, vom dem Tage an, an welchem Zusammenbau/Einbau durch den Lieferanten beendet
wurde, mit dem Verständnis, daß die Garantiezeit in diesem Fall nicht später als 18 Monate
nach Lieferung endet, in Übereinstimmung mit den Bedingungen in Unterparagraph 1A.
3. Fehler, die, wie in den Paragraphen 1, 1a und 2 vorgesehen, von der Garantie abgedeckt sind,
werden vom Lieferanten beseitigt durch Reparatur oder Ersatz der fehlerhaften Komponente,
entweder im oder außerhalb des Lieferwerkes oder durch Lieferung der Ersatzkomponente, dies
liegt im Ermessen des Lieferanten. Unterparagraph 3A gilt ebenso, wenn die Reparatur oder der
Ersatz an dem Platz stattfindet, wo das Produkt zusammengebaut/eingebaut wurde. Alle
Kosten, die über die einzige, im ersten Satz beschriebene Verpflichtung hinaus entstehen, und
die sich zum Beispiel nicht beschränken müssen auf Versandkosten, Reise- und
Übernachtungskosten oder Zerlegungs- oder Zusammenbaukosten, sofern sie nicht von der
Vereinbarung abgedeckt werden, müssen vom Käufer bezahlt werden.
3A. Wenn Reparatur oder Ersatz an dem Ort stattfindet wo das Produkt
zusammengebaut/eingebaut wurde, muß der Käufer sicherstellen, auf eigene Kosten und
eigenes Risiko, daß:
a. die Angestellten des Lieferanten in der Lage sind, ihre Arbeit zu beginnen sobald sie auf
der Baustelle angekommen sind und diese Arbeit während der normalen Arbeitszeit
fortzuführen, und darüberhinaus, wenn der Lieferant es für notwendig hält, außerhalb der
normalen Arbeitszeit, mit der Einschränkung, daß der Lieferant den Auftraggeber
hierüber rechtzeitig informiert;
b. passende Unterbringung und/oder alle Vorrichtungen entsprechend
Behördenvorschriften, Absprachen oder wie allgemein üblich den Angestellten des
Lieferanten zur Verfügung gestellt werden;
c. die Zuwege zur Baustelle für den gewünschten Transport geeignet sind;
d. die zugewiesene Baustelle für Lagerung und Montage geeignet sind;
e. die notwendigen verschließbaren Lagerstätten für Material, Werkzeuge und andere Güter
zur Verfügung stehen;
f. die notwendigen und üblichen Hilfsarbeiter, Hilfsmaschinen, Hilfswerkzeuge, Materialien
und Verbrauchsmaterialien (wie Prozessflüssigkeiten, Öle und Fette,
Reinigungsmaterialien und andere kleinere Materialien, Gas, Wasser, Elektrizität, Dampf,
Druckluft, Heizung, Beleuchtung, etc.) und Mess- und Testausrüstung, die für die
Arbeitsabläufe des Auftraggebers üblich sind, am rechten Platz zur Verfügung des
Lieferanten stehen sollen, zur rechten Zeit und kostenlos;
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