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Benutzerhinweise; Zweck Des Dokumentes; Zielgruppen - Concept Minilift 2K Betriebsanleitung

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2 Benutzerhinweise

2.1 Zweck des Dokumentes

Die Betriebsanleitung enthält wichtige Hinweise, um die Maschine si-
cher, sachgerecht und wirtschaftlich zu betreiben. Ihre Beachtung hilft
Gefahren zu vermeiden, Reparaturkosten und Ausfallzeiten zu vermin-
dern und die Zuverlässigkeit und Lebensdauer der Maschine zu erhö-
hen.
Die Betriebsanleitung ist von jeder Person zu lesen und anzuwenden,
die mit Arbeiten an der Maschine beauftragt ist.
Das mit Tätigkeiten an der Maschine beauftragte Personal muss vor
Arbeitsbeginn die Betriebsanleitung gelesen haben. Dies gilt in beson-
derem Maße für Personal, das nur gelegentlich an der Maschine tätig
wird, zum Beispiel bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.
Die Betriebsanleitung muss jederzeit verfügbar sein. Bewahren Sie ein
Exemplar dieser Betriebsanleitung ständig am Einsatzort der Maschine
auf!
Neben der Betriebsanleitung sind die im Verwenderland und an der
Einsatzstelle geltenden verbindlichen Reglungen zur Unfallverhütung zu
beachten. Daneben sind auch die anerkannten fachtechnischen Regeln
für sicherheits- und fachgerechtes Arbeiten einzuhalten.

2.2 Zielgruppen

Der Betreiber ist als übergeordnete juristische Person verantwortlich
für die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine und für die
Ausbildung sowie den Einsatz der autorisierten Personen. Er legt für
seinen Betrieb die verbindlichen Kompetenzen und Weisungsbefugnis-
se der autorisierten Personen fest.
Als Fachkraft wird eine Person bezeichnet, die auf Grund ihrer fachli-
chen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen die ihr übertragenen
Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Weiterhin
besitzt sie Kenntnis über die einschlägigen Bestimmungen. Es kommt
nur ausgebildetes Fachpersonal oder solches Personal in Betracht, das
nach Auswahl des Betreibers für fähig befunden wurde.
Als geschulte/unterwiesene Person gilt eine Person, die über die ihr
übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemä-
ßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt wurde.
Auch über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnah-
men wurde sie belehrt. Zu schulendes, anzulernendes, einzuweisendes
oder im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung befindliches Personal
darf nur unter ständiger Aufsicht einer erfahrenen Person tätig werden.
Die Zuständigkeiten sind klar abzugrenzen und festzulegen. Das ge-
setzlich zulässige Mindestalter ist zu beachten!
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